Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 40 Begriffsbestimmungen

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 40 Begriffsbestimmungen

 

§ 40 Begriffsbestimmungen

(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:

Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist, und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu
diesem Gebiet fortbesteht. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.

(2) Dienststellenleiter/in im Sinne dieses Tarifvertrages sind die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit bzw. der Regionaldirektionen, die Leiter/innen der besonderen Dienststellen sowie für die Zentrale der BA das für den Bereich Personal zuständige Mitglied des Vorstands.

(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 5 Satz 2) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.

Protokollerklärung zu Absatz 4:
Die auf leistungsgeminderte Beschäftigte anzuwendenden Regelungen zur Gehaltssicherung bestimmen sich nach § 7a TVÜ-BA.



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Red 20240116

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