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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 34 Führung auf Probe
§ 34 Führung auf Probe
(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind alle Tätigkeiten in den Tätigkeitsebenen I bis III, die in der Anlage 1 jeweils den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen „Führungskraft der Führungsebene I, II oder III“ zugeordnet sind.
(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit der BA, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Festgehalt nach der bisherigen Tätigkeitsebene und dem sich bei Höhergruppierung nach § 19 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 ergebenden Festgehalt gewährt.
Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
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Red 20240116