Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 26 Berechnung und Auszahlung des Gehalts

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 26 Berechnung und Auszahlung des Gehalts

 

§ 26 Berechnung und Auszahlung des Gehalts

(1) Bemessungszeitraum für das Gehalt und die sonstigen Gehaltsbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende
Werktag als Zahltag. Gehaltsbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 23 Abs. 1 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Teilen Beschäftigte der BA die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Gehalt (§ 16), und die sonstigen Gehaltsbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

(3) Besteht der Anspruch auf das Gehalt oder die sonstigen Gehaltsbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht der Anspruch nur für einen Teil eines Kalendertags, wird für jede geleistete dienstplanmäßige Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Gehalts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt. 3Jeder Gehaltsbestandteil ist einzeln zu runden.

(5) Entfallen die Voraussetzungen für einen Gehaltsbestandteil im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Neben dem Gehalt nach § 16 zustehende weitere Gehaltsbestandteile (z. B. Zeitzuschläge) können einzelvertraglich pauschaliert werden.



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Red 20240116

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