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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 1 Geltungsbereich
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (BA) stehen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte, die auf der Grundlage der §§ 389, 390 SBG III in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis stehen,
b) Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der BA, Volontärinnen und Volontäre sowie Praktikantinnen und Praktikanten,
c) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
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Red 20240116