Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 14 Eingruppierung

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 14 Eingruppierung

 

Abschnitt III
Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen 

§ 14 Eingruppierung

(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Die in den TuK festgelegten
Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungs- und Funktionsstufentabelle festgelegt (Anlage 1).

Protokollerklärungen zu § 14 Abs. 1 S. 1:
1. Die BA verpflichtet sich, den Gewerkschaften jeweils spätestens zwei Monate, nachdem die Beteiligung der Personalvertretung zu einem Fach- und Organisationskonzept abgeschlossen ist, ein entsprechendes
Arbeitgeberangebot zu unterbreiten.
2. Tätigkeiten, die in gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44b SGB II ausgeübt werden, können durch die BA auch außerhalb von Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien TuK zugeordnet werden.

(2) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm nach Absatz 1 übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie einer Tätigkeit, die einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Tätigkeitsebene zugeordnet ist, entspricht und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Tätigkeitsebene eingruppiert.

(3) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit nach Absatz 2 durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Kur- oder Heilverfahren für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer
längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

(4) Die Eingruppierung in einer Tätigkeitsebene ist im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

(5) Die BA kann der/dem Beschäftigten – ohne Änderung des Arbeitsvertrages – im Rahmen des Direktionsrechts jede andere Tätigkeit übertragen, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsebene zugeordnet ist.



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Red 20240116

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