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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 21 Leistungsbezahlung
§ 21 Leistungsbezahlung
(1) Die Leistungsbezahlung (§ 16 Abs. 1 Satz 2) erfolgt nach Maßgabe gesonderter tarifvertraglicher Regelungen.
(2) Gehaltsbestandteile im Rahmen der Leistungsbezahlung nach Absatz 1 sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Niederschriftserklärung zu § 21:
Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Leistungsbezahlung nach Absatz 1 darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Leistungsbezahlung ausgeschlossen.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20240116