Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 16 Struktur des Gehaltssystems

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 16 Struktur des Gehaltssystems

 

§ 16 Struktur des Gehaltssystems

(1) Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus Festgehalt (§ 17) und Funktionsstufen (§ 20). Daneben können nach Maßgabe der zu § 21 vereinbarten tariflichen Regelungen zur Leistungsbezahlung leistungsorientierte Gehaltsbestandteile gezahlt werden.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Gehaltsbestandteilen können die Beschäftigten bei Vorliegen besonderer Leistungen im Rahmen der im Haushalt der BA hierfür zur Verfügung stehenden Mittel Leistungszulagen und Leistungsprämien nach den für die Beamten/innen der BA geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhalten.

(3) Zur Unterstützung der Rekrutierung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und Bindung besonders qualifizierter Fach-/Führungskräfte oder zur Abgeltung von besonderen mit der übertragenen Tätigkeit verbundenen Erschwernissen können nach Maßgabe der Anlage 1 für bestimmte Tätigkeiten weitere Gehaltskomponenten gezahlt werden.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


Red 20240116

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