Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 15 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 15 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

 

§ 15 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

Niederschriftserklärung zu Absatz 1:
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit ist.

(2) Die persönliche Zulage wird in Höhe des Steigerungsbetrages gezahlt, der sich bei dauerhafter Übertragung der anderen Tätigkeit nach § 19 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 ergeben würde.

Niederschriftserklärung zu § 15:
Sobald auf Bundesebene von der Möglichkeit des § 14 Abs. 2 TVöD Gebrauch gemacht wird, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über eine entsprechende Regelung im TV-BA aufnehmen.



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Red 20240116

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