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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 12 Besondere Arbeitszeitregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen
§ 12 Besondere Arbeitszeitregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen
(1) Für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, die nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) hinaus beschäftigt werden, gelten die Regelungen in Abschnitt A des Anhangs zu § 12. Eine Kraftfahrerin/ein Kraftfahrer ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie/er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden (§ 7 Abs. 8) geleistet hat. 3Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.
(2) Hausmeisterinnen/Hausmeister, werden auf Grund der dienstlichen Erfordernisse im Rahmen eines Dienstplans über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt. Hierzu gelten die Regelungen in Abschnitt B des Anhangs zu § 12.
(3) Die Dozentinnen/Dozenten in den Bildungs- und Tagungsstätten leisten ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch Erfüllung einer festgelegten Lehrverpflichtung (Deputatregelung). Die nähere Ausgestaltung dieser Deputatregelung regelt Abschnitt C des Anhangs zu § 12.
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Red 20240116