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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 22 Jahressonderzahlung
§ 22 Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden,
in den Tätigkeitsebenen VIII bis V 90 v.H.,
in den Tätigkeitsebenen IV bis II 80 v.H. und
in der Tätigkeitsebene I 60 v.H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Gehalts im Sinne des § 16 Abs. 1 und 3; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), die Leistungsbezahlung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 16 Abs. 2. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, der die/der Beschäftigte am 1. September zugeordnet ist. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach Satz 1 der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen
im Kalenderjahr der Geburt eines Kindes während des Bemessungszeitraumes eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Gehalts werden die gezahlten Gehälter der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Gehalt gezahlt worden, werden die gezahlten Gehälter der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Gehalt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 8Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Gehalt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Gehalt bestand, maßgeblich.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Neben dem Gehalt im Sinne des § 16 Abs. 1 und 3 wird auch eine persönliche Zulage nach § 15, die während des Bemessungszeitraums gezahlt wird, in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung einbezogen.
(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, gelten für die Bemessung der Jahressonderzahlung die Vomhundertsätze gemäß der nachstehenden Tabelle.
im Kalenderjahr | |||||
Tätigkeitsebene | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | ab 2020 |
VIII bis V | 72 v. H. | 76,5 v. H. | 81 v. H. | 85,5 v. H. | 90 v. H. |
IV bis II | 64 v. H. | 68 v. H. | 72 v. H. | 76 v. H. | 80 v. H. |
I | 48 v. H. | 51 v. H. | 54 v. H. | 57 v. H. | 60 v. H. |
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Gehalt oder Fortzahlung des Gehalts nach § 23 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte kein Gehalt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Gehalt
oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Gehalt für November ausgezahlt.
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Red 20240116