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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Die/der Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden in den Tätigkeitsebenen V-VIII 30 v.H., in den Tätigkeitsebenen I-IV 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) für Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Festgehalts (§ 17) der Entwicklungsstufe 2 der jeweiligen Tätigkeitsebene (pauschales Stundenentgelt).
Die entsprechenden Beträge sind der Tabelle 1 der Anlage 4 zu entnehmen.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. a:
Mitglieder der Geschäftsführungen von Dienststellen, sofern sie in der Tätigkeitsebene I eingruppiert sind, erhalten für Überstunden und Mehrarbeit kein gesondertes Entgelt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, beträgt die Höhe des Entgelts einschließlich des Zeitzuschlags nach Absatz 1 und des auf den Feiertag entfallenden Gehaltsanteils (§ 16 TV-BA) höchstens 235 v.H.
(2) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 Sätze 5 und 6 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 8), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Festgehalts der jeweiligen Tätigkeitsebene und individuellen Entwicklungsstufe (individuelles Stundenentgelt). Die entsprechenden Beträge sind der Tabelle 2 der Anlage 4 zu entnehmen. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
(3) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde das individuelle Stundenentgelt nach Absatz 2.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(4) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Tätigkeitsebene gezahlt.
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zwei-, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des individuellen Stundenentgelts gem. Absatz 2. Die entsprechenden Beträge sind der Tabelle 3 der Anlage 4 zu entnehmen.
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 7Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 6 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen
Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 8Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist.
Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 9 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 11In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 bis 4 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des individuellen Stundenentgelts gem. Absatz 2 gezahlt. Die entsprechenden Beträge sind der Tabelle 4 der Anlage 4 zu entnehmen.
Niederschriftserklärung zu Absatz 4:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 4 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
(5) Für Remotearbeit gemäß § 7 Abs. 5 wird eine tägliche Pauschale je Tätigkeitsebene gezahlt. Die Pauschale wird nach Maßgabe des Absatzes 4 Sätze 2 und 3 in Höhe der um 20 v.H. erhöhten zwei-/vierfachen individuellen
Stundenentgelte gem. Absatz 2 gewährt. Die entsprechenden Beträge sind der Tabelle 5 der Anlage 4 zu entnehmen. Bei Ableistung von Remotearbeit gemäß § 7 Abs. 5 während einer Rufbereitschaft wird nur die Pauschale nach Satz 1 gewährt. Für die tatsächliche Arbeitsleistung während der Remotearbeit gilt Absatz 4 Satz 7 entsprechend; dabei werden zur Entgeltberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt.
(6) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit dem Entgelt für Überstunden (individuelles Stundenentgelt nach Absatz 2 zuzüglich Zeitzuschlag nach Absatz 1 Buchst. a) vergütet. Die Bewertung darf 15 v.H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.H. der Arbeitszeit nicht unterschreiten.
(7) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde.
(8) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,- € monatlich.
Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24,- € pro Stunde.
(9) Beschäftigte, die ständig im Dreischichtbetrieb Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 60,-€ monatlich.
Niederschriftserklärung zu Absatz 9:
Im Hinblick auf die besondere Belastung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Hochleistungsdruck- und -kuvertiersystemen und der damit verbundenen Schichtarbeit erhalten Assistentinnen/Assistenten für technische Aufgaben sowie IT-Fachassistentinnen/-Fachassistenten im IT-Systemhaus im Servicebereich OPS 3 eine weitere Zulage in Höhe der Zulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-BA, sofern sie im Rahmen des Dreischichtbetriebs regelmäßig Nachtschicht leisten.
(10) Sofern auf Anordnung der/des Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters aus dienstlichen Gründen in Notfällen im Sinne des § 14 ArbZG ausnahmsweise die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschritten wird, erhalten die betroffenen Beschäftigten zusätzlich zum Entgelt für Überstunden je angefangener über die 10-Stunden-Grenze hinausgehende Arbeitsstunde das individuelle Stundenentgelt nach Absatz 2. Dies gilt auch, wenn die die entsprechenden Arbeitsstunden durch Freizeit ausgeglichen werden.
(11) Bei kurzfristig angeordneter, nicht dienstplanmäßig festgelegter Nachtarbeit werden zur Entgeltberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt.
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Red 20240116