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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 5 Qualifizierung
§ 5 Qualifizierung
(1) Die BA benötigt in allen Bereichen Beschäftigte, die sich erfolgreich für die Erfüllung der geschäftspolitischen Ziele einsetzen. Ziel der Bildungsarbeit ist es, durch geeignete Maßnahmen und Prozesse der Aus- und Fortbildung die Handlungskompetenzen der Beschäftigten für den aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz zu entwickeln, zu erhalten und/oder zu steigern. Bildung als integraler Bestandteil der Personalentwicklung ist für die fachliche und persönliche Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Beschäftigten unverzichtbar.
(2) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen orientieren sich am Bedarf der BA und an den Interessen der persönlichen Weiterentwicklung der Beschäftigten. Sie werden grundsätzlich in modularer und systematisierter Form durchgeführt. Beschäftigte und deren Vorgesetzte tragen gleichermaßen Verantwortung für die erfolgreiche Durchführung der Bildungsarbeit und den Erhalt eines hohen Qualifikationsniveaus.
(3) Beschäftigte stärker über ihre individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen unter Berücksichtigung ihrer Vorkenntnisse zu fördern, macht es möglich, sie bei Eignung auch ohne formale Prüfung mit Hilfe eines modularen
Qualifizierungsangebots beruflich zu entwickeln. Beschäftigten wird dadurch unabhängig von ihrer Vorbildung die Möglichkeit eröffnet, ihre Kompetenzen zu erweitern sowie ihre Karriereplanung im Rahmen des Leistungs- und
Entwicklungsdialogs zu unterstützen. Modularisierte Qualifizierung ermöglicht nach entsprechender Potenzialanalyse und Potenzialförderung auch den Aufstieg zur Fach- und Führungskraft.
(4) Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.
(5) Die Kosten einer von der BA veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der BA getragen. Im Rahmen einer
Qualifizierungsvereinbarung kann ein Eigenbeitrag in Geld und/oder Zeit geregelt werden.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
(9) Die nähere Ausgestaltung soll durch eine Dienstvereinbarung erfolgen.
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Red 20240116