Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): Anlage A. Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Bundesagentur für Arbeit

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): A. Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Bundesagentur für Arbeit

 

A. Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Bundesagentur für Arbeit

1. Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

1.1 Die Arbeitszeit umfasst den Dienst am Steuer, Vor-undAbschlussarbeiten, Wartezeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

1.2 Wenn die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer schriftlich einwilligt, kann die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG); sie darf 268 Stunden, bei Vorstandskraftfahrerinnen/Vorstandskraftfahrern 288 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen. In diesem Fall verpflichtet sich die BA, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen, wie insbesondere das Recht der Kraftfahrerin/des Kraftfahrers zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem von der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a ArbZG wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. Die Kürzung der Ruhezeit ist grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

1.3 Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Nr. 1.2 Satz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, so sind die über 268 bzw. 288 Stunden hinausgehenden Stunden im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen; ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 Buchst. a TV-BA zu zahlen. Die Zahlung einer Entschädigung in Geld anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Nr. 1.2 Satz 1) unzulässig.

1.4 Bei der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Nr. 1.2 Satz 1 erreicht ist, sind Zeiten nach Nr. 2.3 einzurechnen; für einen Ausfalltag sind höchstens 10 Stunden anzusetzen.

1.5 Sofern Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer eine Vorstandskraftfahrerin/einen Vorstandskraftfahrer für die Zeit eines vollen Kalendermonats vertreten, gilt Nr. 1.2 Satz 1, 2. Halbsatz entsprechend. Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (Nr. 1.2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens
Stand 26. Änderungs-TV – 18.10.2021 jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; Nrn. 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

Protokollerklärung:
Die regelmäßige Arbeitszeit der Kraftfahrerin/des Kraftfahrers nach § 6 Abs. 1 TV-BA bleibt unberührt. Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Nr. 1.2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Abs. 2 TV-BA mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Berechnung auf das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist.

Vorstandskraftfahrerinnen/Vorstandskraftfahrer sind ausschließlich die persönlichen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer der Vorstandsmitglieder.

2.Monatsarbeitszeit
2.1 Die in einem Kalendermonat im Rahmen von Nr. 1 geleistete Arbeitszeitist die Monatsarbeitszeit.

2.2 Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit der Kraftfahrerin/des Kraftfahrers von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen.

2.3 Im Falle einer/eines

• Beurlaubung (§§ 29, 30 TV-BA),
• Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
• Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehalts (§ 32 TVBA),
• Qualifizierung in überwiegend dienstlichem Interesse unter Zahlungdes Gehalts,
• Freizeitausgleichs nach Nr. 1.3 Satz 1,
• vollständigen oder teilweisen Ausfalls der Arbeit wegen der Tätigkeitals Mitglied einer Personalvertretung oder
• vollständigen oder teilweisen Ausfalls der Arbeit infolge einesWochenfeiertages

sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:
Stand 26. Änderungs-TV – 18.10.2021

a) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitauf 5 Werktage oder wechselnd auf 5 Werktage in je drei Wochen jeKalendermonat und im Übrigen auf 6 Werktage für:

Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer der Pauschalgruppe 1 9,65 Stunden,

Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer der Pauschalgruppe 2 11,65 Stunden,

Vorstandskraftfahrerinnen/Vorstandskraftfahrer 11,65 Stunden,

b) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitauf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 bzw. 5 Werktage für:

Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer der Pauschalgruppe 1 8,65 Stunden,

Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer der Pauschalgruppe 2 10,65 Stunden,

Vorstandskraftfahrerinnen/Vorstandskraftfahrer 10,65 Stunden.

2.4 Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise ist mit 12 Stunden anzusetzen. Für die Berechnung der Zeitzuschläge nach Nr. 3.5 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt zu verfahren:

Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.

2.5 Bei Arbeitsbefreiung (§ 32 TV-BA) oder Beurlaubung (§ 31 TV-BA) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TV-BA) geleistet hätte.

Protokollerklärung zu Nrn. 2.3 und 2.4:
(1) Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung gemäß Nr. 2.3 gehörenauch mehrtägige Reisen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz, die zur Erfüllung der Personalratsaufgaben notwendigsind.

(2) Eine mehrtägige Dienstreise gemäß Nr. 2.4 liegt vor, wenn sie nach Ablaufdes Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. Der Pauschalansatzvon 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägigeDienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird bzw.eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.

3. Kraftfahrerpauschale

3.1 Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer erhalten neben dem Festgehalt nach § 17 TVBA eine Kraftfahrerpauschale, mit der das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-BA) abgegolten sind.

3.2 Die Höhe der Kraftfahrerpauschale bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (Nr. 2) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr. 2Bei Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht von § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-BA erfasst waren oder zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet sich die Höhe der Kraftfahrerpauschale bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (Nr. 2) im jeweiligen Kalendermonat.

3.3 Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, die ununterbrochen mindestens zwei Jahre als Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer bei der BA tätig sind und für die zuletzt eine Kraftfahrerpauschale nach Nr. 3.2 festgesetzt worden ist, erhalten vom Beginn des folgenden Kalenderhalbjahres an für die Dauer ihrer Tätigkeit als Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer eine Kraftfahrerpauschale, die ihrer in den vorhergehenden zwölf Kalendermonaten im Durchschnitt geleisteten Monatsarbeitszeit (Nr. 2) entspricht.
Die Kraftfahrerpauschale wird jeweils nach drei Jahren in entsprechender Anwendung des Satzes 1 neu festgesetzt. Die erste Festsetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 2008.

Ändert sich bei Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern durch einen dauernden anderweitigen Ansatz als Kraftfahrerin/Kraftfahrer die durchschnittliche Monatsarbeitszeit (Nr. 2) in einem Maße, dass die künftige durchschnittliche Monatsarbeitszeit nach den bisherigen Erfahrungen eine Zuordnung zu einer anderen Pauschalgruppe ergeben würde, so ist die Höhe der Kraftfahrerpauschale abweichend von dem in Satz 2 genanntenÜberprüfungstermin bereits sechs Monate nach Änderung des Ansatzes zu überprüfen und gegebenenfalls mit Ablauf des sechsten Monats nach Änderung des Ansatzes neu festzusetzen; für die weitere Festsetzung gilt Satz 2.

3.4 Die Kraftfahrerpauschale beträgt für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer der Pauschalgruppe 1 30 v.H., für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer der Pauschalgruppe 2 55 v.H des jeweiligen Festgehalts.

3.5 Neben der Kraftfahrerpauschale werden für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 TV-BA gezahlt.

3.6 Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht die Kraftfahrerpauschale aus einem sonstigen Grund nicht für den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil der Kraftfahrerpauschale gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

4.Pauschalgruppen

Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (Nr. 2) sind die Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:
• Pauschalgruppe 1 bei einer Monatsarbeitszeit von 185 bis zu 221 Stunden,
• Pauschalgruppe 2 bei einer Monatsarbeitszeit von mehr als 221 bis zu 268 Stunden bzw. 288 Stunden bei    Vorstandskraftfahrerinnen/Vorstandskraftfahrern.

5. Ärztliche Untersuchung
Im Hinblick auf die besondere Verantwortung von Kraftfahrerinnen/Kraftfahrernbei der Beförderung von Personen ist die/der Dienststellenleiter/in berechtigt, in Abständen von 5 Jahren im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung durch eine Ärztin/einen Arzt im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-BA feststellen zu lassen,ob die/der Beschäftigte gesundheitlich in der Lage ist, die Tätigkeit einerKraftfahrerin/eines Kraftfahrers noch auszuüben. § 3 Abs. 5 Satz 1 TV-BA bleibt unberührt.

6. Sicherung der Kraftfahrerpauschale

6.1 Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer mit mindestens fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei der BA im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-BA und/oder nach dem Lohntarifvertrag Kraftfahrer vom 7. Juli 1965 und/oder dem Lohntarifvertrag für die Kraftfahrer im Geltungsbereich des MTArb/BA-O vom 8. Mai 1991, die nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Ausübung oder infolge der Arbeit einen Unfall erlitten haben, ohne diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und daher nicht mehr als Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer weiterbeschäftigt werden können, erhalten eine Zulage.

6.2 Die Zulage nach Nr. 6.1 wird gezahlt in Höhe der Differenz zwischen dem Festgehalt gegebenenfalls zuzüglich einer Funktionsstufe, das die/der Beschäftigte nach ihrer/seiner Ablösung als Kraftfahrerin/Kraftfahrer erhält, und dem Festgehalt, gegebenenfalls zuzüglich Funktionsstufe, sowie der Kraftfahrerpauschale, die sich aus dem Durchschnitt der Monatsarbeitszeit (Nr. 2) der letzten 24 Kalendermonate vor der Ablösung als Kraftfahrerin/Kraftfahrer ergibt, einschließlich der Zeitzuschläge gem. Nr. 3.5, die die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer im Durchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate vor ihrer/seiner Ablösung erhalten hat.

6.3 Die Zulage vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um ein Fünftel der ursprünglichen Zulage. War die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer mehr als fünfzehn Jahre ununterbrochen als Kraftfahrerin/Kraftfahrer im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-BA und/oder des Lohntarifvertrages Kraftfahrer vom 7. Juli 1965 und/oder des Lohntarifvertrages für die
Kraftfahrer im Geltungsbereich des MTArb/BA-O vom 8. Mai 1991 beschäftigt, vermindert sich die Zulage jeweils um ein Achtel.

6.4 Die Nrn. 6.1 bis 6.3 gelten entsprechend für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben nach fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei der BA als Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-BA und/oder des Lohntarifvertrages Kraftfahrer vom 7. Juli 1965 und/oder des Lohntarifvertrages für die Kraftfahrer im Geltungsbereich des MTArb/BAO vom 8. Mai 1991, wenn durch ärztliche Untersuchung nach Nr. 5 bzw. nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TV-BA festgestellt wird, dass die/der Beschäftigte die die Tätigkeit einer Kraftfahrerin / eines Kraftfahrers nicht mehr ausüben kann.



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Red 20240116

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