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Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
vom 29.01.2020, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 9.12.2023
Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
§ 23 Inkrafttreten, Laufzeit und Übergangsrecht
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(1a) § 18a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 16 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a) § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Oktober 2025; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2,
b) § 19 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres.
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250401 / 20260316