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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
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1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte),
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus
fortbesteht, und
- die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L) fallen,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1 Satz 1:
1. In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat, bei
Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum
BAT / BAT-O darüber hinaus während der Gesamtdauer der Sommerferien, unschädlich.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte
regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen
(Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Abs. 1 auch dann
angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober bzw. 1. November 2006 nicht
bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des
Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt
waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der
Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag
gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober
2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den
Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bzw. 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden
die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende
Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006
nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch
für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem
31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006
unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb-O fallen, finden die bisher jeweils
einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen
trifft.
§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge
(einschließlich deren Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem
Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung
erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärungen zu § 2 Abs. 1:
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bzw.
Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die
Tarifverträge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne
Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein
abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende Fortgeltung
vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen
Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL
abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen
oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die
landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf
an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt
unberührt.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2:
Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle
landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrages zur
sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzupassen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. November 2006 ersetzt,
die
- materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L bzw. dieses Tarifvertrages stehen,
- einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L
bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist,
oder
- zusammen mit dem TV-L bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen
gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 5:
Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (z. B.
Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen
wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen
Anpassung die Regelungen des TV-L bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.
2. Abschnitt
Überleitungsregelungen
§ 3
Überleitung in den TV-L
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-L übergeleitet.
§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-
O bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. besondere tarifvertragliche
Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B bzw. den
Anlagen 5A und 5B den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte,
einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte
sowie Psychiaterinnen und Psychiater, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in
der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil
C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser
Entgeltordnung vereinbart ist.
Protokollerklärungen zu § 4 Abs. 1
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die
Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß
Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und – für
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden – gemäß Anlage 5
B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und
KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei
übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie
den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich
einig, dass diese Anwendungstabelle – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen –
keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die
Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter
in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer bzw. deren Tätigkeitsmerkmale in
den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an
öffentlichen Schulen ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der
Lehrkräfte.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen zählen insbesondere Pathologie, Labor,
Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die
Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder
Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im
Oktober 2006 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere
Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären, werden für die
Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert bzw. niedriger
eingereiht worden.
§ 5
Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein
Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2
bis 6 gebildet.
(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus
Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine
andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige
Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe
1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet
der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell
zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das
Vergleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im Oktober 2006 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen
insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-L nicht mehr vorgesehen sind. 4Erhalten
Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT / BAT-O), bildet diese das Vergleichsentgelt. 5Bei
Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT /
BAT-O wird die Zulage nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das
Vergleichsentgelt eingerechnet. 6Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Oktober
2006 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt A Nr. 2 der Lehrer-Richtlinien der TdL bzw. der
Lehrer-Richtlinien- O der TdL haben, die Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c des Tarifvertrages über
Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung
einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a zum BAT / BAT-O fallenden Angestellten
haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3:
1Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung ihre
Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche
Besitzstandszulage. 2Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O wird der Monatstabellenlohn
als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte den
Lohn nach § 23 Abs. 1 MTArb / MTArb-O, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
(4) 1Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw.
den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensaltersbzw. Lohnstufe erhalten hätten, werden für die
Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2006
erfolgt. 2§ 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des
Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:
1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten
ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die
zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2
Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT / BAT-O.
3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Oktober 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge
erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge
erhalten; in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 7 BAT / BAT-O und § 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs.
4 BAT / Unterabs. 3 BAT-O bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter
werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Oktober 2006 die
Arbeit wieder aufgenommen.
§ 6
Stufenzuordnung der Angestellten
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O - mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 - werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden
individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2Das Entgelt der individuellen
Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Januar 2008 im Tarifgebiet West um 2,9 v.H. erhöht und auf
volle fünf Euro aufgerundet. 3Die Erhöhung einschließlich Aufrundung gilt im Tarifgebiet Ost ab 1.
Mai 2008. 4Zum 1. November 2008 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere
reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen
des TV-L. 6Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen
Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit den
Maßgaben des § 20.
Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1:
Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen
des Tarifgebietes Ost Anwendung finden und die nach dem BAT-O in die Vergütungsgruppen X bis
Vb, Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert oder nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht
wären, am 1. Januar 2008 um den Faktor 1,081081 erhöht.
(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2008 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 3
Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so
erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag
mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt
der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 2In den Fällen des
Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2008
herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe
zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Oktober 2006 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg
richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5.
(3) 1Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im
Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT / BAT-O) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt
der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist
die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben
Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. November 2006 in die
Stufe 3 übergeleitet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.
(4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden
die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen
Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen
der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des §
20. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Werden Beschäftigte aus einer individuellen
Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer
bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die
individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie
die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4:
Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden
abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Regelungen des TV-L. 3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006
eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT / BAT-O) durch die
Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT / BAT-O mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT/
BAT-O abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
(6) 1Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe
(§ 4) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit
Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Für die
Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben
Arbeitgeber. 3Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt
§ … TV-L. 4Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach den Sätzen 1 bis 3 maßgebende
Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das
Vergleichsentgelt erreicht; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlagen 5A und 5B
TVÜ-Länder gilt für übergeleitete Beschäftigte
- der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2:
1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
§ 7
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O werden entsprechend ihrer
Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb / MTArb-O - mit Ausnahme der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 6
MTArb-O - der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten,
wenn die Entgelttabelle des TV-L bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1
ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich
nach den Regelungen des TV-L.
(2) § 6 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die
Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet;
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die
betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem
sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der
Beschäftigungszeit erfüllt haben.
(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert,
erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag
mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe
2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 2§ 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L
gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen
Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei
die niedrigere Einreihung bereits im Oktober 2006 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei
Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz
2.
Protokollerklärung zu den Absätzen 2 bis 4:
Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen
§ 8
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
(1) 1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder
8 übergeleitet werden und
- die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung
erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen
Aufstieg ermöglicht hätte, und
- bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung
des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. 4Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. November 2008, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und
- die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung
erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
- in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären,
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg
ermöglicht hätte, und
- bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. 4§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt. 5Zur Ermittlung einer neuen individuellen Zwischenstufe gemäß Satz 1 ist für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, die unter die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 fallen, das auf
den Rechtsstand vom 31. Oktober 2006 festgestellte neue Vergleichsentgelt um den Faktor 1,081081 zu erhöhen, wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts in der Zeit nach dem 31. Dezember 2007 zu erfolgen hat. 6Darüber hinaus ist das Vergleichsentgelt um 2,9 v.H. zu erhöhen und auf volle fünf Euro aufzurunden, wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts für Beschäftigte im Tarifgebiet West nach dem 31. Dezember 2007 und für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost nach dem 30. April 2008 zu erfolgen hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BATO bis spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2008 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am 1. November 2006 noch nicht erfüllt ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT / BAT-O) richtet, und auf übergeleitete Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlagen 5 A und 5 B in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Beschäftigten.
(5) 1Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT / BAT-O fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. November 2006 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. 2Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. 3In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt.
§ 9
Vergütungsgruppenzulagen
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 nach der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober 2006 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Oktober 2006 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass
- am 1. November 2006 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder
Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A BAT / BAT-O zur Hälfte erfüllt ist,
- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der
Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten
Und
- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der
Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober 2006 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am
31. Oktober 2006 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht
höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert; § 8 Abs. 1
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht
zu.
b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober 2006 bereits
erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. November 2006 die Hälfte der Gesamtzeit für den
Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg
zurückgelegt sein muss.
(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.
Protokollerklärungen zu § 9 Abs. 4:
1. Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.
2. Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 10
Fortführung vorübergehend
übertragener höherwertiger Tätigkeit
1Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-L eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Oktober 2008 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. November 2008 die Regelungen des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3Für eine vor dem 1. November 2006 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Oktober 2006 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT / BAT-O noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. 4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb / MTArb-O entsprechend; bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb / MTArb-O und dem im Oktober 2006 ohne Zulage zustehenden Lohn. 5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. 6Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.
Protokollerklärung zu § 10:
Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1) 1Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT / BAT-O oder MTArb / MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage
gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1:
1Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. 2Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. 3Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Abs. 6. 4Diejenigen Beschäftigten, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil erhalten haben und bis zum 31. Dezember 2006 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. 5Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im Oktober 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
(2) 1§ 24 Abs. 2 TV-L ist auf Arbeitszeitreduzierungen nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages anzuwenden. 2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2:
Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
a) zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2006 geborene Kinder der
übergeleiteten Beschäftigten,
b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2006 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen
Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und
Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder
vor dem 1. Januar 2007 geboren sind.
§ 12
Strukturausgleich
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten
einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten
Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Maßgeblicher Stichtag für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag,
Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern in Anlage 3 nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(3) Für Beschäftigte, für die nach dem TV-L die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
gilt der jeweilige Bemessungssatz.
(4) 1Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TV-L). 2Satz 1 gilt
für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6.
Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 12 Abs. 4:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des
Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den
Strukturausgleich angerechnet.
(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 keine
Anwendung.
§ 13
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der
privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von § 22 Abs. 2 TV-L für die
Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten
Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22
Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L) gezahlt. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses
diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung zustünden.
(2) 1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn ihrer über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit
infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TV-L fortgezahlt. 2Tritt nach dem 1. November
2006 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung
nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TV-L angerechnet.
(3) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die in der
privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 22
Abs. 2 und 3 TV-L für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen
gezahlt. 2§ 22 Abs. 4 TV-L findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende
Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT
Fallende Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und
am 19. Mai 2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der
Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen.
Protokollerklärung zu § 13:
1Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Oktober
2006 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. 2Änderungen von Beihilfevorschriften für
Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen
wird.
§ 14
Beschäftigungszeit
(1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften
anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift
Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L
berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TV-L werden die bis zum 31. Oktober 2006 zurückgelegten
Zeiten, die nach Maßgabe
- des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
- des § 39 BAT-O bzw. § 45 MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
- des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.
§ 15
Urlaub
(1) 1Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub für das
Urlaubsjahr 2006 sowie für dessen Übertragung auf das Urlaubsjahr 2007 gelten die im Oktober
2006 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2006 fort. 2Die Regelungen des
TV-L gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen
I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2006 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub
erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31.
Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die
Urlaubsregelungen des TV-L bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für
gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum In-Kraft-Treten eines
entsprechenden Tarifvertrags der Länder fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1In den Fällen des § 48a BAT / BAT-O oder § 48a MTArb / MTArb-O wird der nach der
Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2006 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2007 gewährt.
2Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TV-L im
Kalenderjahr 2007 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit
angerechnet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16
Abgeltung
1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. 2§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 6 bleiben unberührt.
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:
1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O bzw. § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 4§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT bleibt in seinem bisherigen
Geltungsbereich unberührt. 5Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
4. Abschnitt
Sonstige vom TV-L abweichende
oder ihn ergänzende Bestimmungen
§ 17
Eingruppierung
(1) 1Die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5
des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen
TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die
entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost einschließlich § 2 Nr. 3 des
Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten über den 31. Oktober 2006
hinaus fort. 2Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu
eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses
Tarifvertrages Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff
Entgelt.
(2) Abweichend von Absatz 1
- gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. November 2006 in
Entgeltgruppe 1 TV-L neu eingestellte Beschäftigte,
- gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O ab dem 1. November
2006 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich,
- gilt für übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Ärztinnen und Ärzte im
Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 die Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C.
(3) 1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierung der
übergeleiteten und ab dem 1. November 2006 neu eingestellten Ärztinnen und Ärzte im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind alle zwischen dem 1. November 2006 und dem In-Kraft-Treten einer
neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und
Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
2Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3.
(4) 1Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung
erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang
erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage
auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. 3Die Besitzstandszulage vermindert sich ein
Jahr nach dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte
Des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen
(§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag.
4Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
(5) 1Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. November 2006 nicht mehr;
§§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem
Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum
BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit
zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten einer
neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als
Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und
Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab dem 1. November 2006
bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung eine anspruchsbegründende Tätigkeit
übertragen wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.
Protokollerklärung zu § 17 Abs. 6:
Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(7) 1Für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen
Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a
zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 den
Entgeltgruppen des TV-L, zugeordnet. 2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7:
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für übergeleitete und ab dem 1.
November 2006 neueingestellte Pflegekräfte.
(8) 1Beschäftigte, die ab dem 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind und die
nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT/BAT-O) in Vergütungsgruppe IIa
BAT/BAT-O mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O
eingruppiert wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung eine persönliche
Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13
und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. 2Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der
Vergütungsgruppe Ib BAT / BAT-O erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte
Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1
Abs. 2. 4Sie gelten nicht für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3.
(9) 1Die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter gelten im bisherigen
Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 2Ist anlässlich der
vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TV-L zusätzlich
eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage
für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten
einer neuen Entgeltordnung abweichend von Satz 1 sowie von § 14 Abs. 3 TV-L anstelle der
Zulage nach § 14 TV-L für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der
zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H.
ihres/seines Tabellenentgelts.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen
entsprechend.
Protokollerklärung zu § 17:
1Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass im Falle einer neuen Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/innen und Ingenieuren/innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt. 2Sollte hierüber bis zum 31. Dezember 2008 keine einvernehmliche Lösung vereinbart werden, so erfolgt ab dem 1. Januar 2009 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung die einheitliche Eingruppierung aller ab dem 1. Januar 2009 neu einzugruppierenden Beschäftigten mit Fachhochschulabschluss nach den jeweiligen Regeln der Entgeltgruppe 9 zu „Vb BAT / BAT-O ohne Aufstieg nach IVb (mit und ohne FH-Abschluss)".
§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
nach dem 31. Oktober 2006
(1) 1Wird aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit
zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 erstmalig außerhalb von § 10 eine
höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV-L Anwendung. 2Ist die/der
Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der
persönlichen Zulage § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle
Endstufe gilt § 6 Abs. 4 Satz 3 entsprechend. 4In den Fällen des § 6 Abs. 5 bestimmt sich die Höhe
der Zulage nach den Vorschriften des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit.
(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31.
Oktober 2006 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen,
gelten die bisherigen Regelungen des MTArb / MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass
sich die Höhe der Zulage nach dem TV-L richtet, soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 2 nichts anderes
ergibt.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L gilt - auch für Beschäftigte im
Sinne des § 1 Abs. 2 - die Regelung des § 14 TV-L zur vorübergehenden Übertragung einer
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