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Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)
Stand 2.10.2006
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Vorbemerkungen
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei erforderlichen Umstrukturierungen die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Qualifizierung der Beschäftigten unter Nutzung aller bestehenden Möglichkeiten Vorrang hat gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialverträglichen Abfederung.
§ 1 Anderweitige Beschäftigung
(1) 1Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach § 3 Absatz 1 hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Beschäftigten auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz vorrangig an demselben Ort im Umfang ihrer bisherigen Arbeitszeit weiter beschäftigt werden können. 2Ein Arbeitsplatz
ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die
bisherige Eingruppierung nicht ändert.
(2) Steht ein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 1 nicht zur Verfügung,
soll sich der Arbeitgeber um einen gleichwertigen
Arbeitsplatz im Umfang der bisherigen Arbeitszeit bei einem
anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben
Ort bemühen.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2:
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist eine Beschäftigung
a) bei einem Land, beim Bund, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband
oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes,
der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
die den TV-L, den TVöD, den BAT-O, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts anwendet.
(3) 1Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zur
Verfügung, soll der Arbeitgeber auch einen niedriger bewerteten
Arbeitsplatz anbieten. 2Nimmt die/der Beschäftigte einen
solchen Arbeitsplatz an, kann für die Dauer eines Jahres
keine Herabsetzung der Arbeitszeit gegen den Willen der/
des Beschäftigten erfolgen; für den gleichen Zeitraum besteht
Kündigungsschutz für eine betriebsbedingte Beendigungskündigung.
§ 2
Fortbildung, Umschulung
(1) 1Wird eine Beschäftigte/ein Beschäftigter, für die/den ein
landesbezirklicher Tarifvertrag im Sinne des § 3 Absatz 1
gilt oder ohne einen Wechsel des Arbeitsplatzes nach § 1
gegolten hätte, für eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber
in einem anderen, nicht von § 3 Absatz 1 betroffenen
Bereich fortgebildet oder umgeschult, ist sie/er für die zur
Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens
für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Während der
Freistellung ist das Tabellenentgelt fortzuzahlen. 3Die Kosten
der Fortbildung oder Umschulung trägt der Arbeitgeber,
soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist.
(2) Setzt die/der Beschäftigte nach der Fortbildung oder Umschulung
aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grunde
das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer
der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum
fort, ist der Arbeitgeber berechtigt, das nach Absatz 1 Satz 2
gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung
zurückzufordern.
§ 3
Besondere regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und
damit zur Sicherung der Arbeitsplätze kann bis zum 31. Dezember
2011 durch landesbezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) für
höchstens drei Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2014
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 herabgesetzt werden. 2Die
Nachwirkung nach § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ist
für die landesbezirklichen Tarifverträge ausgeschlossen. 3Die
landesbezirklichen Tarifverträge können vorsehen, dass bei
Beschäftigten, denen eine Herabsetzung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit aus sozialen Gründen billigerweise
nicht zuzumuten ist, auf eine Herabsetzung der Arbeitszeit
ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
(2) 1Bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf bis zu 80 v.H. der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit kann ein teilweiser Entgeltausgleich
vereinbart werden. 2Wird die Arbeitszeit in begründeten
Fällen auf unter 80 v.H. bis zu 75 v.H. der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt, ist für diese zusätzliche
Herabsetzung ein teilweiser Entgeltausgleich zu vereinbaren.
2
Der TV-SozAb-L
(3) Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit
bereits mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit beschäftigt sind, werden von Absatz
1 nur dann erfasst, wenn ihre bisherige Arbeitszeit oberhalb
der herabgesetzten Arbeitszeit liegt.
(4) 1Der Arbeitgeber überprüft in angemessenen Zeitabständen,
ob die nach Absatz 1 herabgesetzte Arbeitszeit ganz
oder teilweise wieder heraufgesetzt werden kann. 2Satz 1
gilt entsprechend, sobald sich die Möglichkeit von Neueinstellungen
ergibt; das Interesse des Arbeitgebers an der Sicherung
einer ausgewogenen Personalstruktur bleibt unberührt.
(5) Solange für Beschäftigte eine herabgesetzte Arbeitszeit gilt,
kann ihnen nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Beschäftigte,
deren wöchentliche Arbeitszeit aufgrund von vor dem
1. Mai 1998 getroffenen Regelungen bereits herabgesetzt
worden ist oder noch herabgesetzt wird.
(7) Für Lehrkräfte sowie für wissenschaftliche Angestellte an
Hochschulen können abweichende Regelungen vereinbart
werden.
§ 4
Abfindung
(1) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus
entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag
beendet wird, erhalten eine Abfindung.
(2) 1Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit
(§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L) ein Viertel des
letzten Tabellenentgelts, mindestens aber die Hälfte und
höchstens das Fünffache dieses Entgelts. 2Abweichend von
Satz 1 kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag
beendet wird, die Abfindung bis zum Siebenfachen
des in Satz 1 genannten Tabellenentgelts festgelegt werden.
(3) 1Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. 2Hat der Arbeitgeber gekündigt,
wird die Abfindung fällig, sobald endgültig feststeht,
dass das Arbeitsverhältnis beendet ist (zum Beispiel
bei Verzicht auf Klage gegen die Kündigung oder bei Vorliegen
einer rechtskräftigen Entscheidung).
(4) Abfindungen nach tariflichen Vorschriften und nach Sozialplänen
sowie Abfindungen, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens
vergleichsweise vereinbart oder
nach Auflösungsantrag durch Urteil zugesprochen werden,
sind auf die Abfindung nach diesem Tarifvertrag anzurechnen.
(5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von der/dem Beschäftigten zu
vertretenden Grund (zum Beispiel Ablehnung eines anderen
angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass ihr/
ihm die Annahme nach ihren/seinen Kenntnissen und
Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann)
erfolgt ist oder
b) die/der Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber
im Geltungsbereich des TV-L, des TVöD oder
des BAT-O/BAT übernommen wird.
(6) 1Tritt die/der Beschäftigte in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L, des TVöD oder des BAT-O/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen des Tabellenentgelts (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entsprechend. 2Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.
§ 5 In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Er ersetzt im Geltungsbereich des TV-L den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992.
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