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Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
vom 29.01.2020, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 9.12.2023
Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
§ 22 Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250401 / 20260316