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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer TV-L)
Stand 2.10.2006
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen (Fahrer/Fahrerinnen) der Länder.
(2) Er gilt nicht für Fahrer und Fahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) hinaus beschäftigt werden.
Protokollerklärungen zu § 1:
1. 1Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen sind die ständig eingeteilten Fahrer und Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Fahrer/Fahrerin geeignet und bestimmt sind. 2Zu den Personenkraftwagenfahrern/Personenkraftwagenfahrerinnen gehören ferner die ständig eingeteilten Fahrer/Fahrerinnen von Kombinationskraftwagen mit höchstens acht fest eingebauten Fahrgastsitzen sowie die Fahrer/Fahrerinnen von Krankentransportwagen.
2. 1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Monat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. 2Er/sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe erforderliche Arbeitszeit erfüllt wird. 3Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen
Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens drei Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.
§ 2 Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit
(1) 1Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. 2Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.
(2) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit kann im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden, wenn der Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind (§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz); sie darf im Tarifgebiet West 268 Stunden und im Tarifgebiet Ost 272,5 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen. 2Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
sind insbesondere das Recht des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien
arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. 3Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a Arbeitszeitgesetz wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. 4Die Kürzung der Ruhezeit ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.
(3) 1Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, so
sind die Stunden, die über 268 beziehungsweise 272,5 Stunden
hinausgehen, im Laufe des kommenden oder des darauf
folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit
auszugleichen; ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen. 2Die
Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung
entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes
(Absatz 2 Satz 1) unzulässig.
(4) Bei der Ermittlung der höchstzulässigen monatlichen Arbeitszeit
nach Absatz 2 Satz 1 sind Ausfallzeiten (§ 3 Absatz
3) einzurechnen; für einen Ausfalltag sind im Tarifgebiet
West höchstens 10 Stunden und im Tarifgebiet Ost höchstens
10,5 Stunden anzusetzen.
Protokollerklärung zu § 2:
1Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6 Absatz 1
TV-L bleibt unberührt. 2Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Absatz
2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Absatz 2
TV-L mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Berechnung auf das jeweilige
Kalenderhalbjahr abzustellen ist.
§ 3
Monatsarbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von
§ 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit.
2
Pkw-Fahrer TV-L
(2) 1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche
Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung
der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. 2Bei
ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers/
der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr
oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet
keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12
Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen.
(3) Im Falle
• eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),
• einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
• einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung (§ 29
TV-L),
• einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder
betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts,
• eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3
Satz 1,
• eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit
als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates,
• eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages
sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:
a) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der
Tarifgebiet
West
Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I 8,65 Stunden 9 Stunden
Pauschalgruppe II 9,65 Stunden 10 Stunden
Pauschalgruppe III 10,65 Stunden 11 Stunden
Pauschalgruppe IV 11,65 Stunden 12 Stunden
Ständige persönliche
Fahrer/Fahrerinnen
11,65 Stunden 12 Stunden
b) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 beziehungsweise
5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der
Tarifgebiet
West
Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I 7,65 Stunden 8 Stunden
Pauschalgruppe II 8,65 Stunden 9 Stunden
Pauschalgruppe III 9,65 Stunden 10 Stunden
Pauschalgruppe IV 10,65 Stunden 11 Stunden
Ständige persönliche
Fahrer/Fahrerinnen
10,65 Stunden 12 Stunden
(4) 1Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise ist mit 12 Stunden
anzusetzen. 2Für die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 4
Absatz 4 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt zu verfahren:
3Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr,
ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die
mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die
Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von
8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.
(5) Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) oder Beurlaubung (§ 28 TVL)
ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt,
die der Fahrer/die Fahrerin ohne diese Ausfallsgründe innerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) geleistet
hätte.
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:
1. Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates
gemäß Absatz 3 gehören auch mehrtägige Reisen, die zur Erfüllung der
Personalrats-/Betriebsratsaufgaben notwendig sind und für die nach
den Landespersonalvertretungsgesetzen/§ 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz
Reisekostenvergütungen zu zahlen sind.
2. 1Eine mehrtägige Dienstreise gemäß Absatz 4 liegt vor, wenn sie nach
Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. 2Der Pauschalansatz
von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine
mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit
geleistet wird beziehungsweise eine weitere Dienstreise geendet hat
oder beginnt.
§ 4
Pauschalentgelt
(1) Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt,
mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie
das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten
sind.
(2) 1Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen
Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen
Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der
Entgeltgruppe. 2Bei Fahrern/Fahrerinnen, die im vor-angegangenen
Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer/Fahrerinnen
im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bemisst
sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden
Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§ 2) im jeweiligen
Kalendermonat. 3Bei Fahrern/Fahrerinnen die zu
einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet sich die
Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden
Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen
Kalendermonat bei der neuen Dienststelle.
(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen
1a und 1 b, Anlagen 2 a und 2 b sowie den Anlagen 3 a
bis 3 c zu diesem Tarifvertrag.
(4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Arbeit an Sonntagen,
gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der
Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des
§ 8 Absatz 1 TV-L gezahlt.
(5) 1Die Pauschalentgelte in Anlage 1 b, 2 b und 3 c werden um
denselben Vomhundertsatz verändert, um den sich die Tabellenentgelte
bei einer allgemeinen Entgelterhöhung verändern.
2Die Tarifvertragsparteien werden diese Anpassung
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Entgelterhöhung
ohne Kündigung vereinbaren.
§ 5
Pauschalgruppen
(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitzeit (§ 3) sind die Fahrer/
Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:
Tarifgebiet
West
Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I ab 185 bis 196
Stunden
ab 189 bis 199
Stunden
Pauschalgruppe II über 196 bis 221
Stunden
über 199 bis 224
Stunden
Pauschalgruppe III über 221 bis 244
Stunden
über 224 bis 248
Stunden
Pauschalgruppe IV über 244 bis 268
Stunden
über 248 bis
272,5 Stunden
Ständige persönliche
Fahrer/Fahrerinnen
bis 288 Stunden bis 292 Stunden
3
Pkw-Fahrer TV-L
(2) Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen im Sinne der Anlage
sind die ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen der
Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder
der Landesregierungen und der Staatssekretäre (in
Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter
der Mitglieder der Landesregierung).
(3) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen
Fahrer/Fahrerinnen soll im Tarifgebiet West 288 Stunden
und im Tarifgebiet Ost 292 Stunden im Monat nicht überschreiten.
2§ 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 2 Absatz
4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe
IV zugrunde zu legen sind. 4Das Pauschalentgelt
der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerin wird nur für
die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion
gewährt.
(4) 1Für den Fahrer/die Fahrerin erhöht sich bei Vertretung einer/
eines ständigen persönlichen Fahrers/Fahrerin im Sinne
des Absatzes 2 das Pauschalentgelt nach § 4 Absatz 2 für
die Dauer der Vertretung um den jeweiligen Unterschiedsbetrag
zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe
IV und dem Pauschalentgelt, den er/sie als ständiger persönlicher
Fahrer/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 erhalten würde.
2§ 6 gilt entsprechend. 3Bei Vertretung für die Zeit eines
vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
4Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich
die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Absatz
2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch
im Tarifgebiet West auf 288 Stunden und im Tarifgebiet
Ost auf 292 Stunden im Kalendermonat; § 2 Absatz 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 6
Anteiliges Pauschalentgelt
Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder
steht das Pauschalentgelt aus einem sonstigen Grunde nicht für
den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil des Pauschalentgelts
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 7
Sicherung des Pauschalentgelts
(1) 1Fahrer/Fahrerinnen mit mindestens fünfjähriger ununterbrochener
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach
diesem Tarifvertrag, dem Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar
1965, dem TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991 und/oder
dem Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965, die infolge
eines Unfalles, welcher nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages
in Ausübung oder infolge der Arbeit ohne Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit erlitten wurde, nicht mehr als Fahrer/
Fahrerin weiterbeschäftigt werden, erhalten eine persönliche
Zulage. 2Dies gilt nicht für Fahrer/Fahrerinnen der
Pauschalgruppe I.
(2) 1Die Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt
aus der nächst niedrigeren Pauschalgruppe
(einschließlich der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4) als derjenigen
Pauschalgruppe, der der Fahrer/die Fahrerin zuletzt in
der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem ersten vollen
Tabellenentgelt in der neuen Tätigkeit einschließlich bezahlte
Überstunden gewährt, sofern dieses geringer ist.
(3) 1Gehörte der Fahrer/die Fahrerin in den letzten zwei Jahren
in der bisherigen Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer
niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die Stelle der nächst
niedrigeren die unmittelbar unter der nächst niedrigeren liegende
Pauschalgruppe. 2Fahrer der Pauschalgruppe II erhalten
in diesem Fall keine persönliche Zulage.
(4) Bei ständigen persönlichen Fahrern/Fahrerinnen, die weniger
als zwei Jahre als solche beschäftigt waren, tritt in Absatz
2 an die Stelle der Pauschalgruppe IV die Pauschalgruppe
III.
(5) Die Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem
Jahr um ein Viertel der ursprünglichen Höhe.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
a) für Fahrer/Fahrerinnen nach zehnjähriger ununterbrochener
Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben
Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin
im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Pkw-
Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise
des Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung
durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde,
die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit
eingetreten ist,
b) für mindestens 55 Jahre alte Fahrer/Fahrerinnen nach
fünfzehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als
Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die
letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages
und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-
O-TdL beziehungsweise des Pkw-Fahrer-TV HH,
wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen
Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit
verursacht wurde,
c) für Fahrer/Fahrerinnen nach fünfundzwanzigjähriger
ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin
bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre
als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/
oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise
des Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung
durch Abnahme der körperlichen Kräfte und
Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde.
§ 8
Übergangsvorschrift für am 3 . Oktober 2006/
. November 2006 vorhandene Fahrer/Fahrerinnen
(1) Für die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Fahrer/Fahrerinnen,
deren Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber
über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehen und die
am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L
fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.
(2) 1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des
§ 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr
in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat.
2Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr
infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate
arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu
berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet
hätte.
(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen
1a bis 3 c zu diesem Tarifvertrag.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit
bei Pauschalgruppe I im Tarifgebiet West ab 170 bis 196
Stunden und im Tarifgebiet Ost ab 174 bis 199 Stunden.
(5) Für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Pkw-Fahrer-TV L
4
Pkw-Fahrer TV-L
beziehungsweise Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965
erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt als Besitzstand die Regelung
in Anlage A.
Protokollerklärung zu § 8:
Vorhandene Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle
über den 31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber beschäftigten
Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich
der Pkw-Fahrer-Tarifverträge gefallen sind.
§ 9
Überleitungs- und Besitzstandsregelung
(1) 1Die Überleitung der Fahrer/Fahrerinnen, die unter den Geltungsbereich
des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten
der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder) fallen, am 1. November 2006 bestimmt
sich nach dem vorgenannten Tarifvertrag. 2Die dem
Pauschalentgelt zu Grunde liegende Lohngruppe bildet die
Grundlage für die Zuordnung nach den §§ 4 ff. TVÜ-Länder.
(2) In die Pauschalentgelttabelle (§ 8 Absatz 3) werden sie am 1.
November 2006 auf der Grundlage der am 31. Oktober 2006
zustehenden Lohngruppe und der erreichten Jahre in den
Lohnstufen der Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar
1965, der Anlagen 1 c und 2 c zum Pkw-Fahrer-TV HH
vom 10. Februar 1965 und der Anlage 3 zum TV Kraftfahrer-
O-TdL vom 8. Mai 1991 übergeleitet.
§ 0
In-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft und
ersetzt den Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965, den Pkw-
Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 und den TV Kraftfahrer-
O-TdL vom 8. Mai 1991.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum
Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt
werden.
Anlage A
(1) 1Die am 31. Januar 1977 von § 7 des Pkw-Fahrer-TV L beziehungsweise Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen erhalten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses, solange sie ununterbrochen unter die Tarifverträge vom 10. Februar 1965 und unter diesen Tarifvertrag fallen, eine monatlich zu berechnende nicht zusatzversorgungspflichtige Besitzstandszulage nach folgenden Maßgaben:
2Erreicht die monatliche Summe der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz bei einem Fahrer/einer Fahrerin in Pauschalgruppe I nicht den Betrag von 38,35 €,
in Pauschalgruppe II nicht den Betrag von 63,91 €,
in den Pauschalgruppen III und IV nicht den Betrag von 76,69 €,
bei einem ständigen Fahrer/einer ständigen Fahrerin
nicht den Betrag von 97,15 €,
wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.
3Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind gegenüberzustellen der Betrag der Pauschalgruppe, in der sich der Fahrer/ die Fahrerin in dem betreffenden Monat befindet, und die Summe
der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4, die sich nach § 8 Absatz
1 TV-L für diesen Monat ergibt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2:
Für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg tritt
an die Stelle des Betrages von 38,35 € der Betrag von 40,90 €,
an die Stelle des Betrages von 63,91 € der Betrag von 69,02 €,
an die Stelle des Betrages von 76,69 € der Betrag von 81,81 €,
an die Stelle des Betrages von 97,15 € der Betrag von 104,81 €.
(2) Auf die für die Berechnung der Besitzstandszulage nach Absatz
1 maßgebenden festen Beträge ist § 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist bei der Fortzahlung
des Entgelts nach § 26 Absatz 1 Satz 1 TV-L zu berücksichtigen.
(4) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist in die Berechnung
der persönlichen Zulage nach § 7 einzubeziehen. Der entsprechende
Teilbetrag der persönlichen Zulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt.
Zu den Entgelttabellen nach Anlage 1 bis 3 c geht es hier:
Anlage 1 a
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 12. Oktober 2006 Pauschalentgelt (monatlich in Euro) für Fahrer/Fahrerinnen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein sowie des Saarlandes
Gültig vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007
Anlage 1 b
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 2. Oktober
2006 Pauschalentgelt (monatlich in Euro) für Fahrer/Fahrerinnen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein sowie des Saarlandes
Gültig ab 1. Januar 2008
Anlage 2 a
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 2. Oktober
2006 Pauschalentgelt (monatlich in Euro) für Fahrer/Fahrerinnen der Freien und Hansestadt Hamburg
Gültig vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007
Anlage 2 b
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 2. Oktober
2006 Pauschalentgelt (monatlich in Euro) für Fahrer/Fahrerinnen der Freien und Hansestadt Hamburg
Gültig ab 1. Januar 2008
Anlage 3 a
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 2. Oktober
2006 (92,5 %) Pauschalentgelt (monatlich in Euro) für Fahrer/Fahrerinnen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Gültig vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007
Anlage 3 b
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 2. Oktober
2006 (100 %) Pauschalentgelt (monatlich in Euro) für Fahrer/Fahrerinnen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Gültig vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008
Anlage 3 c
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 2. Oktober
2006 (100 %) Pauschalentgelt (monatlich in Euro) für Fahrer/Fahrerinnen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Gültig ab 1. Mai 2008
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