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Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L): § 3Probezeit, Kündigung

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Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)

vom 29.01.2020, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 9.12.2023

 

 

Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)

 

§ 3 Probezeit, Kündigung

(1) Die Probezeit beträgt:

a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a,

b) vier Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b und c, wenn sie Schülerinnen/Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz oder in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 sind,

c) sechs Monate für die übrigen Studierenden.

(2) Während der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250401 / 20260316

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