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Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L): § 17 Betriebliche Altersversorgung

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Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)

vom 29.01.2020, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 9.12.2023

 

 

Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)

 

§ 17 Betriebliche Altersversorgung

Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für Studierende der Freien und Hansestadt Hamburg.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250401 / 20260316

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