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>>>zur Übersicht aller Paragrafen des Tarifvertrages Studierende öffentlicher Dienst (TVdS-L)
Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
vom 29.01.2020, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 9.12.2023
Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
§ 17 Betriebliche Altersversorgung
Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für Studierende der Freien und Hansestadt Hamburg.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250401 / 20260316