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Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L): § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

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Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)

vom 29.01.2020, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 9.12.2023

 

 

Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)

 

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen. Voraussetzung ist, dass die Verwaltungen und Betriebe unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Voraussetzung ist auch, dass die Personen in einem Beruf ausgebildet werden, der in

a) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),

b) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),

c) § 1 Absatz 1a TVA-L Pflege oder

d) § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) in Verbindung mit der Anlage zum TVA-L Gesundheit

geregelt ist.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
Wird in einem Beruf nach Satz 3 Buchstabe c oder d ausgebildet, sind Verwaltungen und Betriebe Universitätskliniken.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 3:
Unter Ausbildung in diesem Sinne ist zu verstehen, dass zwischen Verwaltung oder Betrieb und den auszubildenden Personen ein Ausbildungsverhältnis besteht.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, die

a) im Rahmen eines dualen Studiengangs in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden unter den TV-L fallen,

b) im Rahmen ihres Hochschulstudiums oder ihrer Ausbildung ein Praktikum ableisten, ohne dass dieses jeweils Teil eines ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist,

c) ein praxisintegriertes duales Studium, ein Praktikum nach § 26 Berufsbildungsgesetz oder eine Volontärausbildung ableisten oder

d) ausbildungsbegleitend oder berufsintegriert beziehungsweise berufsbegleitend studieren.

(3) Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a bis d mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird. Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. Der Studienteil des dualen Studiums beinhaltet fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.

(4) Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt; ausbildungsintegrierte duale Studiengänge werden nachfolgend als Studiengang beziehungsweise Studium bezeichnet.

(5) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(6) Für Studierende des Landes Berlin gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung - einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West. 


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250401 / 20260316

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