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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer TV-L)
§ 7 Sicherung des Pauschalentgelts
(1) Fahrer/Fahrerinnen mit mindestens fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach diesem Tarifvertrag, dem Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965, dem TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991 und/oder dem Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965, die infolge eines Unfalles, welcher nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in Ausübung oder infolge der Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten wurde, nicht mehr als Fahrer/Fahrerin weiterbeschäftigt werden, erhalten eine persönliche Zulage. Dies gilt nicht für Fahrer/Fahrerinnen der
Pauschalgruppe I.
(2) Die Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt aus der nächst niedrigeren Pauschalgruppe (einschließlich der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4) als derjenigen Pauschalgruppe, der der Fahrer/die Fahrerin zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem ersten vollen Tabellenentgelt in der neuen Tätigkeit einschließlich bezahlte Überstunden gewährt, sofern dieses geringer ist.
(3) Gehörte der Fahrer/die Fahrerin in den letzten zwei Jahren in der bisherigen Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die Stelle der nächst niedrigeren die unmittelbar unter der nächst niedrigeren liegende Pauschalgruppe. Fahrer der Pauschalgruppe II erhalten in diesem Fall keine persönliche Zulage.
(4) Bei ständigen persönlichen Fahrern/Fahrerinnen, die weniger als zwei Jahre als solche beschäftigt waren, tritt in Absatz 2 an die Stelle der Pauschalgruppe IV die Pauschalgruppe III.
(5) Die Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um ein Viertel der ursprünglichen Höhe.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
a) für Fahrer/Fahrerinnen nach zehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,
b) für mindestens 55 Jahre alte Fahrer/Fahrerinnen nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde,
c) für Fahrer/Fahrerinnen nach fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20260326