
| PDF-SERVICE "Beamtinnen und Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro (inkl. MwSt.) bei einer Laufzeit von 12 Monaten können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamtinnen und Beamte sowie Öffentlicher Dienst herunterladen, lesen und/oder ausdrucken. Der PDF-SERVICE bietet z.B. das komfortable eBook zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (mit TVöD bzw. TV-L), das mindestens einmal im Jahr aktualisiert wird. Besonderer Komfort: Sie können aus dem eBook mit einer VerLINKung direkt zur weiterführenden Website gelangen. Daneben finden Sie mehrere OnlineBücher bzw. weitere eBooks: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte mit der Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern, Nebentätig-keitsrecht für Beamte und Arbeitnehmer). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung |
Hier den schufafreien Kredit der Sigma Kreditbank beantragen!
Unser Link-TIPP: I www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.de I
>>> zurück zu Tarifvertrag Pkw-Fahrer TV-L-Übersicht
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer TV-L)
§ 5 Pauschalgruppen
(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitzeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:
| Tarifgebiet West | Tarifgebiet Ost | |
| Pauschalgruppe I | ab 185 bis 196 Stunden | ab 189 bis 199 Stunden |
| Pauschalgruppe II | über 196 bis 221 Stunden | über 199 bis 224 Stunden |
| Pauschalgruppe III | über 221 bis 244 Stunden | über 224 bis 248 Stunden |
| Pauschalgruppe IV | über 244 bis 268 Stunden | über 248 bis 272,5 Stunden |
| Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen | bis 288 Stunden | bis 292 Stunden |
(2) Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen im Sinne der Anlage sind die ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre (in Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter der Mitglieder der Landesregierung).
(3) Die höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen soll im Tarifgebiet West 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost 292 Stunden im Monat nicht überschreiten. § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 2 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. Das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerin wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt.
(4) Für den Fahrer/die Fahrerin erhöht sich bei Vertretung einer/eines ständigen persönlichen Fahrers/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 das Pauschalentgelt nach § 4 Absatz 2 für die Dauer der Vertretung um den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV und dem Pauschalentgelt, den er/sie als ständiger persönlicher Fahrer/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 erhalten würde. § 6 gilt entsprechend. Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Absatz 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch im Tarifgebiet West auf 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost auf 292 Stunden im Kalendermonat; § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20260326