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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer TV-L): § 9 Überleitungs- und Besitzstandsregelung

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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer TV-L)

 

§ 9 Überleitungs- und Besitzstandsregelung

(1) Die Überleitung der Fahrer/Fahrerinnen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) fallen, am 1. November 2006 bestimmt sich nach dem vorgenannten Tarifvertrag. Die dem Pauschalentgelt zu Grunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach den §§ 4 ff. TVÜ-Länder.

(2) In die Pauschalentgelttabelle (§ 8 Absatz 3) werden sie am 1. November 2006 auf der Grundlage der am 31. Oktober 2006 zustehenden Lohngruppe und der erreichten Jahre in den Lohnstufen der Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965, der Anlagen 1 c und 2 c zum Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 und der Anlage 3 zum TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991 übergeleitet.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20260326 

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