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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer TV-L)
§ 8 Übergangsvorschrift für am 3 . Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Fahrer/Fahrerinnen
(1) Für die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Fahrer/Fahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehen und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.
(2) Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des § 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.
(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1a bis 3 c zu diesem Tarifvertrag.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit bei Pauschalgruppe I im Tarifgebiet West ab 170 bis 196
Stunden und im Tarifgebiet Ost ab 174 bis 199 Stunden.
(5) Für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Pkw-Fahrer-TV L 4 Pkw-Fahrer TV-L beziehungsweise Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt als Besitzstand die Regelung in Anlage A.
Protokollerklärung zu § 8:
Vorhandene Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle über den 31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber beschäftigten
Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich der Pkw-Fahrer-Tarifverträge gefallen sind.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20260326