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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung.
Wird der ATV durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder die vertragschließenden Gewerkschaften ganz oder teilweise gekündigt, ist die Kündigung zwischen den Parteien des TV-H im selben Umfang und zum selben Zeitpunkt wirksam.
Protokollerklärung zu § 25 Satz 1:
Diese Regelung gilt für alle von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vereinbarten Tarifverträge, die den ATV ändern, ergänzen, ersetzen oder im Falle einer vorangegangenen Kündigung wieder in Kraft setzen.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20240111