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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
Die in der Anlage 1 TVÜ-H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVÜ-H, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte).
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20240111