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Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen (Hessentarif)
vom 15. März 2024
I. Entgelt
1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-H
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:
a) zum 1. Februar 2025 um 200,00 Euro, dies entspricht einer prozentualen Steigerung von 4,8 v.H.,
b) zum 1. August 2025 um weitere 5,5 v.H.
Soweit die Summe der Erhöhungen nach Satz 1 Buchstaben a und b insgesamt keine Erhöhung um 340,00 Euro erreicht, wird der betreffende Erhöhungsbetrag zum 1. August 2025 auf 340,00 Euro festgesetzt.
2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-H BBiG und nach dem TVA-H Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-H werden wie folgt erhöht:
a) zum 1. Februar 2025 um einen Festbetrag in Höhe von 100,00 Euro,
b) zum 1. August 2025 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro.
3. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen
Es erhöhen sich
a) die Garantiebeträge in der Protokollerklärung Nr. 2 Satz 4 zu § 17 Abs. 4 TV-H,
b) die Garantiebeträge nach § 6 Abs. 4 TVÜ-H,
c) die Pflegezulage nach § 43 Nr. 5a TV-H,
d) die Außendienstzulage nach § 50 Nr. 4 TV-H,
e) die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage D zum TV-H,
f) die Zulagenbeträge in der Anlage E zum TV-H,
g) die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-H,
h) die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL)
vom 9. Oktober 1963
zum 1. Februar 2025 um 4,8 v.H. (umgerechneter Sockel) und zum 1. August 2025 um weitere 5,5 v.H.
Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-H beträgt für
a) vor dem 1. Februar 2025 zustehende Entgeltbestandteile 4,3 v.H.
b) vor dem 1. August 2025 zustehende Entgeltbestandteile 5,0 v.H.
4. Inflationsausgleich
Die Vertragsparteien schließen den sich aus der Anlage ergebenden „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)“ vom 15. März 2024. Der Tarifvertrag unterliegt nicht der Erklärungsfrist nach Abschnitt VIII.
5. Inkraftsetzen der gekündigten Entgeltregelungen
Die von den Gewerkschaften gekündigten Entgeltregelungen werden für die Zeit bis 31. Januar 2025 wieder in Kraft gesetzt.
II. Weiterentwicklung der Fachkräfteoffensive und Attraktivitätssteigerung 1a. § 16 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann sowohl Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigten mit einem Entgelt der Stufe 1a kann abweichend von Satz 1 ein bis zu drei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigten mit einem Entgelt der vorletzten oder der letzten Stufe kann abweichend von Satz 1 ein um bis zu 20 v.H. des individuellen Tabellenentgelts höheres Entgelt gewährt werden. Die Gewährung der Zulagen nach den Sätzen 1 bis 3 kann befristet werden. Die Zulagen sind auch als befristete Zulagen widerruflich. 6§ 18 bleibt unberührt.“
1b. § 40 Nr. 5 Ziffer 2 wird entsprechend angepasst.
2. Fachkräftezulage in § 18 TV-H
§ 18 TV-H erhält folgende Fassung:
„§ 18 Fachkräftezulage
(1) Zur Gewinnung oder Bindung von Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten nach Teil I oder Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Teils II der Anlage A sowie Beschäftigten nach Abschnitt 11, Abschnitt 19
Unterabschnitt 4 und Abschnitt 21 Unterabschnitte 1, 2 und 8 des Teils II der Anlage A kann eine Zulage als Fachkräftezulage in Höhe von bis zu 25 v.H. des individuellen Tabellenentgelts gewährt werden. Die Zulage
kann befristet gewährt werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 4§ 16 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Darüber hinaus kann Beschäftigten in begründeten Ausnahmefällen und im begrenzten Maße eine Zulage in Höhe von bis zu 1.500 Euro monatlich gezahlt werden, wenn ihnen vorübergehend ganz oder teilweise andere
oder zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Bei Übertragung dieser Aufgaben kann die Zulage nach Satz 1 auch einzelnen oder allen Beschäftigten innerhalb einer Gruppe in Höhe von jeweils bis zu 1.500 Euro monatlich gezahlt werden. § 24 Absatz 2 findet Anwendung. Die Gewährung der Zulage ist längstens auf die Dauer der Aufgabenübertragung zu befristen. 5Die Zulage ist widerruflich. 6§§ 14 und 16 Absatz 5 bleiben unberührt.
(3) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden.
Protokollerklärung zu § 18 Absatz 2:
1. Die Informationsrechte des Personalrats nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Personalvertretungsgesetz sind zu wahren.
2. Pro Kalenderjahr kann die Zulage 2 v.H. der Beschäftigten des Landes gewährt werden. Die Zulage nach Absatz 1 wird auf die Höchstgrenze nicht angerechnet.“
Niederschriftserklärung:
„Die Tarifvertragsparteien werden im Rahmen der Evaluierung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-H gemeinsam die Akzeptanz, Inanspruchnahme und Praktikabilität des § 18 analysieren sowie bewerten und diese gegebenenfalls mit den notwendigen und gewünschten Modifikationen weiterentwickeln. Die Regelung des Absatzes 2 ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 ohne Nachwirkung außer Kraft.
Beschäftigte, denen zu diesem Zeitpunkt die Zulagen nach § 18 gezahlt werden, erhalten diese weiterhin als Besitzstandszulage.“
Inkrafttreten dieser Regelungen zum 1. Januar 2025.
3. Tarifgespräche zur Entgeltordnung zum TV-H
Die Niederschriftserklärung Nr. 9 zur Entgeltordnung zum TV-H wird wie folgt gefasst:
„9. Aufgrund sich ändernder Berufsbilder sowie Verwaltungsstrukturen und -aufgaben verständigen sich die Tarifvertragsparteien auf eine Evaluierung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-H nach Abschluss der Redaktion zur Tarifrunde 2024. Anschließend werden zeitnahe Tarifgespräche über eine Anpassung der Entgeltordnung zum TV-H an die aktuelle Arbeitswelt unter Berücksichtigung haushalterischer Vorgaben aufgenommen.“
4. Tarifgespräche zur Entgeltordnung zum TV EGO-L-H
Dem Abschnitt VII wird nachfolgende Niederschriftserklärung angefügt:
„1. Sofern Änderungen in den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 19 der
Entgeltordnung zum TV-H vereinbart worden sind, verständigen sich die Tarifvertragsparteien auf eine Evaluierung der Tätigkeitsmerkmale des Abschnittes VII der Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten. Anschließend werden zeitnahe Tarifgespräche
über eine Anpassung des Abschnittes VII an die aktuelle Arbeitswelt unter Berücksichtigung haushalterischer Vorgaben aufgenommen. Dabei wird das Ziel verfolgt, den ggfs. vereinbarten Anpassungsbedarf des Abschnittes VII zeitgleich mit den vereinbarten Änderungen des Teils II Abschnitt 19 der Entgeltordnung zum TV-H in Kraft zu setzen.“
5. Jahressonderzahlung
§ 20 Absatz 2 erhält zum 1. Januar 2025 folgende Fassung:
„(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
EG ab dem Kalenderjahr 2025
1 bis 8 90 v.H.
9a bis 16 60 v.H.
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.“
Die Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2 erhält in der Zeit vom 1. Januar 2024
bis zum 31. Dezember 2024 folgende Fassung:
„Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2:
Bei Beschäftigten, die bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a oder die Entgeltgruppe 9b Stufe 2 oder 3 höhergruppiert werden, erhöht sich der Bemessungssatz um 2 v.H. für jeden vollen Kalendermonat der Eingruppierung
in der Entgeltgruppe 8.“
Niederschriftserklärung:
„Zur Erläuterung der Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
Werden Beschäftigte in der Entgeltgruppe 8 zum 15. April eines Jahres in die Entgeltgruppe 9a höhergruppiert, erhöht sich der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung
in diesem Jahr von 54,97 v.H. um 3 x 2 v.H. auf 60,97 v.H.“
Die Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2 erhält ab dem 1. Januar 2025 folgende Fassung:
„Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2:
Bei Beschäftigten, die bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a oder die Entgeltgruppe 9b Stufe 2 oder 3 höhergruppiert werden, erhöht sich der Bemessungssatz um 2,2 v.H. für jeden vollen Kalendermonat der Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8.“
Niederschriftserklärung:
„Zur Erläuterung der Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
Werden Beschäftigte in der Entgeltgruppe 8 zum 15. April eines Jahres in die Entgeltgruppe 9a höhergruppiert, erhöht sich der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung
in diesem Jahr von 60 v.H. um 3 x 2,2 v.H. auf 66,6 v.H.“
III. Beschäftigungssicherung Nachwuchskräfte
§ 19 TVA-H BBiG und § 18a TVA-H Pflege werden vom 1. Februar 2024 bis
zum 31. Januar 2026 wieder in Kraft gesetzt.
Das Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat beabsichtigt, mindestens 50 v.H. der Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
IV. Sonstiges Tarifrecht
1. Freizeit statt Geld; § 6a TV-H
Die Möglichkeit, durch Reduzierung der Jahressonderzahlung zusätzlich zwei
Arbeitstage Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen, wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert; der Antrag kann letztmalig bis zum 30. September 2025 gestellt werden.
2. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit; § 8 Absatz 3 TV-H
§ 8 Absatz 3 TV-H wird aufgehoben.
Inkrafttreten: 1. August 2024
3. Verbesserung im Bereich der Stufenlaufzeit für besondere Lebenssituationen; § 17 Absatz 3 TV-H
Die im Satz 1 abschließend aufgeführte Aufzählung wird um die Angabe „Zeiten
eines Freistellungsanspruchs nach § 44b SGB V“ ergänzt.
Inkrafttreten: 1. August 2024
4. Erweiterung der Anspruchsberechtigten bei Arbeitsbefreiungstatbeständen; § 29 TV-H; sowie bei den Elterntagen; § 29b TV-H
a) Erweiterung der Anspruchsberechtigten bei dem Arbeitsbefreiungstatbestand „Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin“; § 29 TV-H
Der Anspruchskreis der Berechtigten wird durch die Aufnahme der nachfolgenden Protokollerklärung erweitert:
„Protokollerklärung zu § 29 Absatz 1 Buchstabe a:
Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die gemeinschaftlich mit ihrem/seinem Ehepartner oder ihrer/seiner Ehepartnerin ein Kind adoptieren wollen, mit Beginn der Adoptionspflegezeit im Sinne des § 1744 BGB, wenn zu
diesem Zeitpunkt das Kind noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Bei Beschäftigten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsteht
der Arbeitsbefreiungstatbestand, wenn ein Kind mit dem Ziel einer Adoption und einer Sukzessivadoption erstmals in den gemeinsamen Haushalt zur Adoptionspflege im Sinne des § 1744 BGB aufgenommen wird und
das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat.“
b) Erweiterung der Anspruchsberechtigten für die gewerkschaftliche
Tätigkeit; § 29 Absatz 4 TV-H
§ 29 Absatz 4 TV-H wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Auf Anforderung und durch entsprechenden Nachweis der vertragsschließenden Gewerkschaften, kann den gewählten Vertreterinnen und Vertretern ihrer Gremien zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu
acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden;
dringende betriebliche/dienstliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung
nicht entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen von Mitgliedern der Tarifkommission mit dem Land Hessen sowie zu deren Vor- und Nachbereitung kann auf Anforderung einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden. 3Satz 1 gilt entsprechend für nicht in Gremien gewählte Gewerkschaftsmitglieder zur Teilnahme an Vorbereitungen
von Tarifverhandlungen in einem Umfang von bis zu zwei Werktagen.
Protokollerklärung zu Satz 2:
Vorbereitungszeiten sind insbesondere die Mitgliederversammlung zur Wahl einer Tarifkommission und/oder Sitzungen der Tarifkommission zur Forderungsdiskussion und/oder zum Forderungsbeschluss.
Nachbereitungszeiten sind Sitzungen der Tarifkommission innerhalb einer laufenden Erklärungsfrist zur Bewertung eines Tarifergebnisses und/oder Einleitung einer Mitgliederbefragung.“
c) Erweiterung der Anspruchsberechtigten bei den Elterntagen;
§ 29b TV-H
Der Anspruchskreis der Berechtigten wird durch die Aufnahme der nachfolgenden Protokollerklärung erweitert:
„Protokollerklärung zu § 29b Absatz 1:
Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die gemeinschaftlich mit ihrem/seinem Ehepartner oder ihrer/seiner Ehepartnerin ein Kind adoptieren wollen, mit Beginn der Adoptionspflegezeit im Sinne des § 1744 BGB, wenn zu
diesem Zeitpunkt das Kind noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Bei Beschäftigten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsteht der Freistellungsanspruch, wenn ein Kind mit dem Ziel einer Adoption und einer Sukzessivadoption erstmals in den gemeinsamen Haushalt zur Adoptionspflege im Sinne des § 1744 BGB aufgenommen wird und das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Sind beide Annehmende beim Land Hessen beschäftigt, kann der Anspruch ausschließlich von einer/einem Beschäftigten geltend gemacht werden und ist für die Dauer des Freistellungszeitraumes bindend.“
Inkrafttreten: 1. August 2024
5. LandesTicket Hessen
Die Nutzungsberechtigung für das LandesTicket Hessen wird mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft treten.
6. Hochschulbereich
A. Studentische Beschäftigte
Zur Regelung der Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten vereinbaren die Tarifvertragsparteien die nachstehende schuldrechtliche Vereinbarung:
a) Mindestvertragslaufzeit
Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für 1 Jahr geschlossen;
in begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.
b) Mindestentgelt
Das Stundenentgelt studentischer Beschäftigter beträgt für jede arbeitsvertraglich vereinbarte Stunde ab dem Sommersemester 2024 mindestens 13,46 Euro. Die übrigen Sätze werden entsprechend angehoben.
Dieses Stundenentgelt wird nach § 10 Absatz 3 Satz 4 des Kodex für gute Arbeit (Die Stundenentgelte für die studentischen Hilfskräfte nehmen an den allgemeinen Entgeltanpassungen für die Beschäftigten der Hochschule teil.) an den hessischen Hochschulen dynamisiert und beträgt daher ab dem 1. August 2025 14,20 Euro.
c) Mindestbeschäftigungsumfang
Der Mindestbeschäftigungsumfang beträgt grundsätzlich 10 Wochenstunden.
d) Die Tarifvertragsparteien werden in der nächsten Tarifrunde erneut u.a. über
eine Anpassung der Mindestentgelte verhandeln.
B. Befristungspraxis:
Aufgrund der Besonderheiten des Wissenschaftssystems wird für den Bereich der Hochschulen in einer schuldrechtlichen Vereinbarung folgendes zur Befristungspraxis vereinbart:
Das HMWK wird darauf hinwirken, dass die Hochschulen im Rahmen ihrer Autonomie noch mehr unbefristete Beschäftigungsverhältnisse schaffen werden.
Dabei wird die Flexibilität der Hochschulen bei der Personalentwicklung erhalten bleiben. Das HMWK verfolgt das Ziel der Erhöhung im Mittelbau von 1.249,5 (Stand: 1.12.2018) auf 1.624,0 (Stand: 1.12.2025) unbefristete Stellen (in Vollzeitäquivalenten) und wird die Realisierung dieses Ziels im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen überwachen und ggfs. sanktionieren. Das HMWK strebt zudem eine weitere Erhöhung der Zahl der unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse aus Landesmitteln bis 2030 auf mindestens 1.850 Vollzeitäquivalente an und wird dieses Anliegen als landesseitige Position in Hochschulpakt und der Zielvereinbarungen einbringen.
Des Weiteren strebt das HMWK an, auch die aus Drittmitteln finanzierten dauerhaften Beschäftigungsverhältnisse auszuweiten.
Das HMWK wirkt darauf hin, dass sachgrundlose Befristungen nur in Ausnahmefällen erfolgen und gegenüber dem Personalrat zu begründen sind.
V. Übertragung auf die Besoldung und Versorgung
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Übertragung der in diesem Eckpunktepapier vereinbarten Einkommensverbesserungen sowie die Übertragung der Regelungen zu Ziffer I. 4. der Inflationsausgleichszahlungen durch den Gesetzgeber auf die Besoldung und Versorgung zeitgleich und systemgerecht erfolgen sollen.
Die Hessische Landesregierung strebt dazu, vorbehaltlich der Rechte des Parlaments ein Gesetzgebungsverfahren an, das die gesetzlichen Beteiligungsrechte wahrt.
VI. Maßregelungsklausel
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 15. März 2024, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Bei Tarifbeschäftigten, die an den Warnstreiks teilgenommen haben, wird die Kürzung beim Entgelt anteilig für die Stunden der Streikteilnahme vorgenommen.
VII. Inkrafttreten, Laufzeit
Inkrafttreten, soweit vorstehend nicht abweichend vereinbart: 1. Februar 2025.
Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nummer I. bis zum 31. Januar 2026.
VIII. Erklärungsfrist
Die Erklärungsfrist läuft bis zum 3. Mai 2024.
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Red 20240315