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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
§ 29a Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement
Beschäftigte, die am 1. Januar eines Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt Inhaberinnen/Inhaber einer von einem hessischen Landkreis oder einer hessischen Stadt ausgestellten Ehrenamts-Card (E-Card) oder einer Jugendleiterin/Jugendleiter-Card (Juleica) sind, erhalten in diesem Kalenderjahr einen Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts. Der Freizeitausgleich beträgt einen Arbeitstag. Freizeitausgleich, der nicht in diesem Kalenderjahr in Anspruch genommen worden ist, verfällt. Eine finanzielle Abgeltung des Anspruchs auf Freizeitausgleich ist ausgeschlossen.
Im Falle des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weiter gezahlt.
Protokollerklärungen zu § 29a:
1. Satz 1 gilt auch für Inhaberinnen/Inhaber eines den Mindestvoraussetzungen der hessischen Ehrenamts-Card entsprechenden Nachweises über die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit außerhalb Hessens. Mindestvoraussetzung für die Ausstellung der hessischen Ehrenamts-Card ist ein ehrenamtliches Engagement von wöchentlich fünf Stunden.
2. Die Anzahl der Wochentage, auf die sich die wöchentliche Arbeitszeit – abweichend von der Fünf-Tage-Woche – verteilt, führt nicht zu einer Erhöhung oder Verminderung des Anspruches auf Freizeitausgleich, für das keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die über die Erstattung von Kosten hinausgeht.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20240111