Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H): § 23a Kinderzulage

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

§ 23a Kinderzulage

(1) Beschäftigte, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder §§ 3, 4 BKGG zustehen würde, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in Höhe von 100 Euro.
Die Kinderzulage erhöht sich um 53,05 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Auf das Kind entfällt der Zulagenbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.

Protokollerklärung zu § 23a Absatz 1 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Leistung den Kinderzuschlag nach § 4 GEVerbTöD ersetzt.

(2) Stünde neben der/dem Beschäftigten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist,

a) die Kinderzulage oder
b) der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, wird die Kinderzulage der/dem Beschäftigten gewährt, wenn und soweit ihr/ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kinderzulage stehen kinderbezogene Entgeltbestandteile nach den Tarifverträgen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, insbesondere TVÜ-H, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA oder TVÜ-L, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld, soweit in dessen Berechnung kinderbezogene Bezügebestandteile des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden, gleich. § 24 Absatz 2 findet auf die Kinderzulage keine Anwendung, wenn eine/einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1

a) vollzeitbeschäftigt oder
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder
c) die Teilzeitquotienten der Anspruchsberechtigten zusammengerechnet
mindestens dem Beschäftigungsumfang einer/eines Vollzeitbeschäftigten
entsprechen.

(3) Die Kinderzulage wird nicht gewährt für Kinder, für die die/der Beschäftigte Anspruch auf Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile nach § 11 Absatz 1 TVÜ-H hat.

(4) Die Kinderzulage wird ferner nicht gewährt für Kinder, für die die/der Beschäftigte oder eine andere Person im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Abfindung einer Besitzstandszulage nach § 11 Absatz 2 Satz 3 TVÜ-H oder nach einer entsprechenden Regelung in den Überleitungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes erhalten hat.

(5) Die Kinderzulage wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht.
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die Kinderzulage Teil des Krankengeldzuschusses. 3Die Kinderzulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Protokollerklärung zu § 23a:
Öffentlicher Dienst im Sinne des § 23a ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 2Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familien-, Orts- oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der
in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Tarifrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.



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Red 20240111

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