Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H): § 20 Jahressonderzahlung

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

§ 20 Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen

 

         EG                            ab dem Kalenderjahr 2022  
      1 bis 4                81,64 v.H.
      5 bis 8                82,41 v.H.
    9a bis 16                          54,97 v.H.

 

 der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.

 

Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2:
Entsprechend der Absenkung der Bemessungssätze für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 nach § 20 Absatz 2 werden die Tarifvertragsparteien in Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. März 2019 sicherstellen, dass auch die Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2022 auf dem Niveau des Jahres 2018 eingefroren bleibt.

(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien sowie Kinderzulagen nach § 23a. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraumes eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit. Wird während des Bemessungszeitraums eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Pflegezeitgesetz oder nach dem Familienpflegezeitgesetz ausgeübt, bemisst sich die Jahres-sonderzahlung in dem Kalenderjahr, in dem die Teilzeitbeschäftigung beginnt, nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung.

 

Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

a) Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
d) Inanspruchnahme der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 Pflegezeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung beginnt, wenn am Tag vor Antritt der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.



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Red 20240111

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