Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Zuschläge für Überstunden auch für Teilzeitkräfte

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Arbeitszeit:

 

Zuschläge für Überstunden auch für Teilzeitkräfte (Urteil des BAG, 05.12.2024, 8 AZR 370/20) 

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Ende 2024 die Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter in vielen Tarifverträgen moniert und entschieden, dass diesen Beschäftigten Überstundenzuschläge zustehen. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Arbeitgeber nutzen Teilzeitbeschäftigung oft als günstige Möglichkeit, die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugunsten des Betriebes flexibel zu gestalten. Denn viele Tarifverträge enthalten Regelungen, nach denen Überstundenzuschläge erst nach Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter anfallen. Teilzeitbeschäftigte können bei Bedarf also bis zum Umfang einer Vollzeitbeschäftigung eingesetzt werden, ohne dass der Arbeitgeber dafür Zuschläge zahlen muss. Ist weniger zu tun, fallen sie auf den vereinbarten Umfang der Teilzeitarbeit zurück.

In einer wegweisenden Entscheidung hat das BAG dem nun einen Riegel vorgeschoben. Es hat klargestellt, dass Tarifregelungen, nach denen Teilzeitbeschäftigten Zuschläge für Mehrarbeit erst beim Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten zustehen (BAG, 05.12.2024, 8 AZR 370/20), Teilzeitbeschäftigte diskriminiert und daher unzulässig sind. Geklagt hatte eine teilzeitbeschäftigte Pflegekraft.

Das Urteil betrifft eine große Zahl Tarifverträge, darunter auch die für den öffentlichen Dienst. Denn diese beinhalten Regelungen, nach denen Mehrarbeit in Teilzeit bis zum Erreichen der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten von den Überstundenzuschlägen ausgenommen ist.

 

Quelle: von der Website der GEW vom 14.05.2025 


 

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