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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L)
B. Sonderregelungen
§ 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich –
(1) 1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen, soweit sie nicht
von der Ausnahmeregelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe j erfasst werden. 2Unter diese
Sonderregelungen fallen Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte, ferner Beschäftigte
mit mechanischen, handwerklichen oder technischen Tätigkeiten, einschließlich Meisterinnen und
Meister, insbesondere in den Bereichen
- Licht-, Ton- und Bühnentechnik,
- handwerkliche Bühnengestaltung (zum Beispiel Dekorationsabteilung, Requisite),
- Vorderhaus,
- Kostüm und Maske.
(2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten:
- technische Oberinspektorin und Oberinspektor, Inspektorin und Inspektor, soweit nicht
technische Leiterin oder Leiter,
- Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler,
- Maskenbildnerin und Maskenbildner,
- Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker),
- Gewandmeisterin und Gewandmeister,
es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.
(3) Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals (insbesondere Platzanweiser, Logenschließer,
Garderobenpersonal, Toilettenpersonal, Aushilfen) werden gesondert vereinbart.
Nr. 2
Zu § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit –
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.
Nr. 3
Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen –
Beschäftigte sind verpflichtet, an Reisen zu auswärtigen Aufführungen teilzunehmen.
Protokollerklärung:
Bei Reisen zu auswärtigen Aufführungen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten
Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu bewerten.
Nr. 4
Zu Abschnitt II - Arbeitszeit –
(1) 1Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an
Werktagen. 2Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Woche ein ungeteilter freier
Tag gewährt. 3Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag
fallen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage (Absatz 5) erhalten,
kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.
(3) Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit (§ 6
Absatz 1) nach Absatz 2 verlängert worden ist, 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
(4) 1Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentliches dringendes betriebliches
Bedürfnis besteht oder die besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes es erfordern. 2Für
Überstunden ist neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung der Zeitzuschlag nach § 8
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu zahlen. 3Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 über die
Berechnung des Entgelts für die tatsächliche Arbeitsleistung findet Anwendung.
(5) 1Die Regelungen über Zeitzuschläge und über die Wechselschichtzulage und Schichtzulage (§ 8
Absätze 1, 7 und 8) gelten nicht für Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage oder einen
Theaterbetriebszuschlag nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. 2Landesbezirklich
kann Abweichendes geregelt werden.
Protokollerklärung zu Nr. 4 Absatz 5:
Am 31. Oktober 2006 bestehende Tarifverträge über eine Theaterbetriebszulage oder einen
Theaterbetriebszuschlag können nach den jeweils vereinbarten Kündigungsfristen von den
Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene gekündigt werden; dies gilt auch für die von der
TdL für das Tarifgebiet Ost geschlossenen Tarifverträge.
(6) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei
Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.
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