TV-Länder: TV-L Anhang zu § 6

PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

Unser Link-TIPP: I www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.de  I

. 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

B. Sonderregelungen

 

Anhang zu § 6

Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West

(1)  Grundsätze der Berechnung

a)  Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird
 für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen
 durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und
Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) von den
Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

b)  1Die Differenz zwischen der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zur tatsächlichen Arbeitszeit
 wird verdoppelt, dabei werden aber nicht mehr als 0,4 Stunden für den zweiten Teil der
Verdoppelung der Differenz berücksichtigt. 2Das Ergebnis ist die Gesamtdifferenz. 3Die
Gesamtdifferenz wird der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zugerechnet.

c)  1Für die Beschäftigten beziehungsweise Beschäftigtengruppen, welche die
Tarifvertragsparteien in § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ff
festgelegt haben beziehungsweise die durch landesbezirkliche Vereinbarung nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg einbezogen sind, beträgt die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5
Stunden. 2Das auf diese Beschäftigten (einschließlich der Ärzte nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe d) entfallende Volumen der Differenz zu der Arbeitzeit nach Buchstabe b wird
auf die Beschäftigten in den anderen Beschäftigungsbereichen übertragen und erhöht
beziehungsweise verringert für diese das Ergebnis der nach Buchstabe b errechneten
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 3Unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach
Satz 1 und 2 wird die Gesamtdifferenz mit einem ermittelten Faktor multipliziert.

(2)  Feststellungen und Berechnungen

1Die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Monat Februar 2006, ermittelt
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, beträgt nach den Feststellungen der Tarifvertragsparteien in

Baden-Württemberg   38,95 Stunden
Bayern    39,33 Stunden
Bremen    38,795 Stunden
Hamburg    38,73 Stunden
Niedersachsen   38,92 Stunden
Nordrhein-Westfalen   39,20 Stunden
Rheinland-Pfalz   38,75 Stunden
Saarland    38,80 Stunden
Schleswig-Holstein   38,60 Stunden.


2Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 Buchstabe b:

Land         § 6 Absatz 1   Bisherige   Diffe   Gesamtdifferenz
             Satz 1 Buch-   tarifliche Ar-  renz   nach Absatz 1
       stabe a   beitszeit § 15     Buchstabe b
Absatz 1 BAT

Baden-Württemberg   38,95    38,50      0,45   0,85
Bayern    39,33    38,50      0,83   1,23
Bremen    38,795   38,50      0,295  0,59
Hamburg    38,73    38,50      0,23   0,46
Niedersachsen   38,92    38,50      0,42   0,82
Nordrhein-Westfalen   39,20    38,50      0,70   1,10
Rheinland-Pfalz   38,75    38,50      0,25   0,50
Saarland    38,80    38,50      0,30   0,60
Schleswig-Holstein   38,60    38,50      0,10   0,20

3Die Tarifvertragsparteien in den Ländern errechnen aufgrund der Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Beschäftigten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a. 4Ist eine Einigung über die Daten und das ermittelte Ergebnis zur Arbeitszeit in einem Land nicht zu erzielen, werden die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene in einer gemeinsamen Kommission eine abschließende Festlegung vornehmen.

5Zur praktischen Umsetzung ermitteln die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene entsprechend dem festgestellten Ergebnis unter Berücksichtigung des Absatzes 1 Buchstabe c einen Faktor, mit dem die Gesamtdifferenz nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert wird.

6Danach ergibt sich für die Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den einzelnen
Bundesländern jeweils folgender Faktor:

Land    Faktor
Baden-Württemberg   46,47
Bayern    32,60
Bremen    66,44
Hamburg    84,78
Niedersachsen   48,54
Nordrhein-Westfalen   36,21
Rheinland-Pfalz   78,00
Saarland    65,83
Schleswig-Holstein            193,50

7Die Ergebnisse werden auf volle Hundertstel gerundet.


 


Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -



mehr zu: TV-Länder
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.tarif-oed.de © 2024