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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L)
B. Sonderregelungen
Anhang zu § 6
Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West
(1) Grundsätze der Berechnung
a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird
für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und
Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) von den
Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
b) 1Die Differenz zwischen der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zur tatsächlichen Arbeitszeit
wird verdoppelt, dabei werden aber nicht mehr als 0,4 Stunden für den zweiten Teil der
Verdoppelung der Differenz berücksichtigt. 2Das Ergebnis ist die Gesamtdifferenz. 3Die
Gesamtdifferenz wird der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zugerechnet.
c) 1Für die Beschäftigten beziehungsweise Beschäftigtengruppen, welche die
Tarifvertragsparteien in § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ff
festgelegt haben beziehungsweise die durch landesbezirkliche Vereinbarung nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg einbezogen sind, beträgt die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5
Stunden. 2Das auf diese Beschäftigten (einschließlich der Ärzte nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe d) entfallende Volumen der Differenz zu der Arbeitzeit nach Buchstabe b wird
auf die Beschäftigten in den anderen Beschäftigungsbereichen übertragen und erhöht
beziehungsweise verringert für diese das Ergebnis der nach Buchstabe b errechneten
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 3Unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach
Satz 1 und 2 wird die Gesamtdifferenz mit einem ermittelten Faktor multipliziert.
(2) Feststellungen und Berechnungen
1Die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Monat Februar 2006, ermittelt
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, beträgt nach den Feststellungen der Tarifvertragsparteien in
Baden-Württemberg 38,95 Stunden
Bayern 39,33 Stunden
Bremen 38,795 Stunden
Hamburg 38,73 Stunden
Niedersachsen 38,92 Stunden
Nordrhein-Westfalen 39,20 Stunden
Rheinland-Pfalz 38,75 Stunden
Saarland 38,80 Stunden
Schleswig-Holstein 38,60 Stunden.
2Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 Buchstabe b:
Land § 6 Absatz 1 Bisherige Diffe Gesamtdifferenz
Satz 1 Buch- tarifliche Ar- renz nach Absatz 1
stabe a beitszeit § 15 Buchstabe b
Absatz 1 BAT
Baden-Württemberg 38,95 38,50 0,45 0,85
Bayern 39,33 38,50 0,83 1,23
Bremen 38,795 38,50 0,295 0,59
Hamburg 38,73 38,50 0,23 0,46
Niedersachsen 38,92 38,50 0,42 0,82
Nordrhein-Westfalen 39,20 38,50 0,70 1,10
Rheinland-Pfalz 38,75 38,50 0,25 0,50
Saarland 38,80 38,50 0,30 0,60
Schleswig-Holstein 38,60 38,50 0,10 0,20
3Die Tarifvertragsparteien in den Ländern errechnen aufgrund der Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Beschäftigten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a. 4Ist eine Einigung über die Daten und das ermittelte Ergebnis zur Arbeitszeit in einem Land nicht zu erzielen, werden die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene in einer gemeinsamen Kommission eine abschließende Festlegung vornehmen.
5Zur praktischen Umsetzung ermitteln die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene entsprechend dem festgestellten Ergebnis unter Berücksichtigung des Absatzes 1 Buchstabe c einen Faktor, mit dem die Gesamtdifferenz nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert wird.
6Danach ergibt sich für die Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den einzelnen
Bundesländern jeweils folgender Faktor:
Land Faktor
Baden-Württemberg 46,47
Bayern 32,60
Bremen 66,44
Hamburg 84,78
Niedersachsen 48,54
Nordrhein-Westfalen 36,21
Rheinland-Pfalz 78,00
Saarland 65,83
Schleswig-Holstein 193,50
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