TV-Länder: Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte): § 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung

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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte): § 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung

 

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften 

§ 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung

Zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Universitätskliniken und zur Beschäftigungssicherung werden regionale Öffnungen für Anwendungsvereinbarungen auf Landesebene ermöglicht. Im Interesse des Klinikums kann ein Beitrag der Ärzte vereinbart werden. Der Beitrag kann darin bestehen, im Interesse des Klinikums künftige tarifliche Ansprüche in Beteiligungen der Ärzte am Klinikum umzuwandeln beziehungsweise tarifliche Ansprüche zu reduzieren. Die Summe des Beitrags kann für jede Ärztin / jeden Arzt max. bis zu 10 v.H. des Jahresbruttoeinkommens betragen, wobei der Anteil für die Reduzierung von tariflichen Ansprüchen max. bis zu 6 v.H. beträgt. Die Länder stellen sicher, dass eine Mitarbeiter-beteiligung möglich ist. 6Die Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus der Anlage C.



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Red 20240119

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