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TV-L: Entgelttabellen für zum 01.10.2005 vorhandene übergeleitete Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer ab 01.04.2026
Pauschalentgelt für Fahrerinnen und Fahrer der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
gültig ab 1.04.2026
Vorbemerkungen
Für Kraftfahrer, die am 01. Oktober 2005 bereits vorhanden waren (Altbestands-Kraftfahrer) und deren Arbeitsverhältnis zum Bund über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand, gelten besondere Pauschalentgelte im Rahmen des KraftfahrerTV Bund, die sich von den Tabellen für neu eingestellte Fahrer unterscheiden.
Wichtige Merkmale der Entgelte für vorhandene Kraftfahrer (ab 01.10.2005):
Grundlage: § 8 KraftfahrerTV Bund (Übergangsvorschrift für vorhandene Kraftfahrer).
Struktur
Die Entgelte werden als Pauschalentgelte in Anlage 2 des KraftfahrerTV Bund geregelt.
Unterscheidung
Die Entgelte sind in der Regel höher als bei Neueinstellungen ab dem 01.10.2005, um Besitzstände zu sichern.
Pauschalengruppen: Die Einteilung erfolgt in Pauschalgruppen I–IV, abhängig von der monatlichen Arbeitszeit.
Entgeltentwicklung & Tabellen (Beispiele):
Nachstehend die Entgelttabellen ab 01.04.2026.
TV-L: Entgelttabellen für zum 01.10.2005 vorhandene übergeleitete Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer ab 01.04.2026
Pauschalentgelt für Fahrerinnen und Fahrer der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
gültig ab 1.04.2026
| Pauschalgruppe I | Stufen | E 4 | E 5 |
|
Monatliche Arbeitszeit ab 170 bis 196 Stunden |
1. - 4. Jahr 5. - 8. Jahr 9. - 12. Jahr ab 13. Jahr |
3.639,04 3.699,73 3.788,68 3.877,68 |
- - - - |
| Pauschalgruppe II | Stufen | E 4 | E 5 |
|
Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden |
1. - 4. Jahr 5. - 8. Jahr 9. - 12. Jahr ab 13. Jahr |
3.946,10 4.007,69 4.096,65 4.185,66 |
- - - - |
| Pauschalgruppe III | Stufen | E 4 | E 5 |
|
Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden |
1. - 4. Jahr 5. - 8. Jahr 9. - 12. Jahr ab 13. Jahr |
4.271,20 4.335,92 4.430,12 4.533,12 |
- - - - |
| Pauschalgruppe IV | Stufen | E 4 | E 5 |
|
Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden |
1. - 4. Jahr 5. - 8. Jahr 9. - 12. Jahr ab 13. Jahr |
4.659,00 4.726,04 4.822,95 4.919,82 |
- - - - |
| Ständige persönliche Fahrerinnen/Fahrer | Stufen | E 4 | E 5 |
|
Monatliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 2 |
1. - 4. Jahr 5. - 8. Jahr 9. - 12. Jahr ab 13. Jahr |
5.068,85 5.135,88 5.232,79 5.329,61 |
- - - - |

Hier die Entgelttabellen für >>> TVöD Bund Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer ab 01.05.2026
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250801 / 20260401_neue_laender