TVÜ-Länder: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ab § 21

PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

Unser Link-TIPP: I www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.de  I

. 

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder

in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 

.

.

§ 21 Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007

(1)  Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis zum
31. Oktober 2006 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, richtet sich die
Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L.

(2)  1Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Oktober 2006 abweichende
Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt:

a)  Im Jahr 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach den am
19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen.

b)  Im Jahr 2007 wird die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende
Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 v.H. des Differenzbetrages zu der
Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach § 20
TV-L höher wäre.

c) Ab dem Jahr 2008 gilt § 20 TV-L.

2Der Arbeitgeber kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge
schneller vollziehen.

(3)  Nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung in den
Jahren 2006 und 2007 in Höhe des Betrages, der ihnen nach Absatz 2 zustehen würde, wenn das
Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 bestanden hätte.

(4)  Soweit nach den Absätzen 2 und 3 Urlaubsgeld gezahlt wird, ist dieser Teil der
Jahressonderzahlung nicht zusatzversorgungspflichtig.

(5)  Die Absätze 1 bis 4 finden auf Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 keine
 Anwendung.


§ 22
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT / BAT-O, § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb / MTArb-O für Arbeitsleistungen bis zum 31. Oktober 2006 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2006 beendet worden wäre.


§ 23
Bereitschaftszeiten

1Nr. 3 SR 2r BAT / BAT-O für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. 2Dem Anhang zu § 9 TV-L widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2006 entsprechend anzupassen.

 

 

 

§ 24
  Nebentätigkeiten

Für bis zum 31. Oktober 2006 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.


§ 25
    Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich
der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 c und SR 2 m zum BAT / BAT-O

(1) Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im bisherigen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer
      Neuregelung fort.

(2) Nr. 5 SR 2 c BAT / BAT-O gilt für übergeleitete Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Zahnärztinnen
      bis zu einer arbeitsvertraglichen Neuregelung deren Nebentätigkeit fort.

(3) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben
     durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

(4) Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L
      unberührt.


§ 26
        Beschäftigte im Vollstreckungsdienst

§ 33 Abs. 1 Buchst. b BAT / BAT-O gilt für übergeleitete und neueingestellte Beschäftigte im
Vollstreckungsdienst fort.


§ 27
        Übergangsregelungen
für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse

Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT / BAT-O, § 69 MTArb/MTArb-O und § 5
Abschn. A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter.


§ 28
Änderung des Beschäftigungsumfangs
  im Zuge der Arbeitszeitverlängerung

1Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31. Oktober 2006 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. November 2006 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der/des Beschäftigten die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. 2Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2007 zu stellen. 3Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Altersteilzeit.


5. Abschnitt
      Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 29
In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.

(2) 1Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens
      zum 31. Dezember 2009.

(3) § 21 Absätze 1 bis 4 können auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Kalendermonaten
      zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember
      desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Abs. 2 erreicht ist.

(4) Die §§ 17 und 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt,
      schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2009; die Nachwirkung dieser
      Vorschriften wird ausgeschlossen.



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -


 


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.tarif-oed.de © 2024