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3. Besitzstandsregelungen
3.1 § 8 TVÜ – Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
Im TVöD sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen; gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ eröffnen auch die übergangsweise weitergeltenden Eingruppierungsregelungen keine Aufstiege mehr. Für übergeleitete Angestellte, deren entsprechende Höhergruppierungen nach dem 31. Oktober 2005 angestanden hätten, gibt es eine Besitzstandsregelung. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TVÜ, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ, werden diese Angestellten auch nach dem 31. Oktober 2005 höhergruppiert. In den Fällen des § 8 Abs. 2 TVÜ, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ, erfolgt eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts; die Beschäftigen bleiben jedoch weiter ihrer bisherigen Entgeltgruppe zugeordnet.
Da die Tätigkeitsaufstiege der Arbeiterinnen und Arbeiter bereits durchgängig in den neuen Tabellenwerten berücksichtigt wurden, sind entsprechende Besitzstände für diese Personengruppe nicht vorgesehen.
3.1.1 § 8 Abs. 1 TVÜ – Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege in den Entgeltgruppen 3, 4, 6 und 8
Die Regelung des § 8 Abs. 1 TVÜ ermöglicht unter den dort abschließend aufgeführten Voraussetzungen für in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitete bisherige Angestellte den Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Aufstiege werden nicht im Rahmen der Überleitung berücksichtigt, sondern erfolgen erst zu dem Zeitpunkt, an dem die Beschäftigten nach bisherigem Tarifrecht (BAT usw.) höhergruppiert worden wären.
Folgende Voraussetzungen müssen für noch durchführbare Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ erfüllt sein:
Bei Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen ist der Aufstieg zum individuellen Zeitpunkt, zu dem er nach bisherigem Recht erfolgt wäre, zu vollziehen. Erfolgt die Höhergruppierung aus der individuellen Zwischenstufe (bis 30. September 2007), erhält die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, ggf. unter Zuerkennung des Garantiebetrages nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD (§ 8 Abs. 1 Satz 5 TVÜ). Auch hier ist zu beachten, dass mindestens zur Stufe 2 zugeordnet werden muss.
Beispiel 29
Verwaltungsangestellte, seit 1. August 1998 in Vergütungsgruppe BAT VII, Fallgruppe 1b beschäftigt (37. Lebensalterstufe, ledig), mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe BAT VIb, Fallgruppe 2 nach 9 Jahren am 1. August 2007
1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5
2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung
Grundvergütung nach VerGr. VII LASt 37 1.430,12 Euro
Ortszuschlag der Stufe 1 473,21 Euro
Allgemeine Zulage 107,44 Euro
Vergleichsentgelt 2.010,77 Euro
Das Vergleichsentgelt liegt zwischen der Stufe 3 (1.970 Euro) und der Stufe 4 (2.065 Euro). Der Verwaltungsangestellten wird daher die individuelle Zwischenstufe 3+ zugeordnet.
Prüfung der Aufstiegsvoraussetzungen.
Die 50%-Regel ist erfüllt, da am 1. Oktober 2005 bereits 7 Jahre und 2 Monate abgeleistet sind.
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 zum 1. August 2007. In der Entgeltgruppe 6 wird die Verwaltungsangestellten der nächst höheren regulären Stufe – der Stufe 3 mit einem Tabellenwert von 2.060 € – zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt nach TVöD – also zum 1. August 2010 in die Stufe 4.
Da die neuen Entgeltgruppen 4 und 7 ausschließlich für die Überleitung ehemaliger Arbeiterinnen und Arbeiter vorgesehen sind, finden nachfolgende Aufstiege von Angestellten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVÜ in die übernächste Entgeltgruppe statt.
Entgeltgruppe ab 1.10.2005 | Höhergruppierung nach | |
a) | Entgeltgruppe 3 Übergeleitet aus Vergütungsgruppe BAT/BAT-O VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgr. VII |
Entgeltgruppe 5 |
b) | Entgeltgruppe 6 Übergeleitet aus Vergütungsgruppe BAT/BAT-O VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc |
Entgeltgruppe 8 |
3.1.2 § 8 Abs. 2 TVÜ – Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege in den Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15
Auch bei Fortgeltung des BAT / BAT-O ausstehende Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege der in die Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleiteten bisherigen Angestellten sind unter den in § 8 Abs. 2 TVÜ geregelten Voraussetzungen in der Zeit bis zum 30. September 2007 zu berücksichtigen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen wird ein neues Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ) auf der Grundlage der Höhergruppierung nach bisherigem Recht berechnet. Die neue Stufenzuordnung erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach den grundsätzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 und 3 TVÜ. Diese Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem SEITE 45 VON 56 Wechsel der Entgeltgruppe (siehe auch Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2 TVÜ). Die Beschäftigten bleiben also ihrer Entgeltgruppe weiterhin zugeordnet. Zu beachten ist zudem, dass ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt ein etwaiger Strukturausgleich nicht mehr gezahlt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ).
Beispiel 30
Verwaltungsangestellter seit 1. Juni 2002 in Vergütungsgruppe IVa BAT, Fallgruppe 1a (35. Lebensalterstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst), Fallgruppenaufstieg nach Vergütungsgruppe BAT III, Fallgruppe 1b nach 4 Jahren am 1. Juni 2006
1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 11
2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung
Grundvergütung nach VerGr. IVa LASt 35 2.374,07 Euro
Ortszuschlag der Stufe 2 609,26 Euro
Allgemeine Zulage 114,60 Euro
Vergleichsentgelt 3.097,93 Euro
Das Vergleichsentgelt liegt zwischen der Stufe 3 (2.900 Euro) und der Stufe 4 (3.200 Euro). Somit erfolgt die Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe 3+.
Prüfung der Aufstiegsvoraussetzungen:
Die 50%-Regel ist erfüllt, da am 1. Oktober 2005 bereits 3 Jahre und 4 Monate (von insgesamt 4 Jahren) abgeleistet sind.
Die Höhergruppierung wäre nach bisherigem Recht am 1. Juni 2006 erfolgt und liegt damit im Zeitraum November 2005 bis 30. September 2007.
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erfolgt eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts und eine neue Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe. Es gibt hier jedoch keinen Aufstieg in die nächst höhere Entgeltgruppe 12 (§ 8 Abs. 2 TVÜ). Ausschließlich für die Neuberechnung des Vergleichsentgelts wird unterstellt, dass die Höhergruppierung bereits im September 2005 und damit nach bisherigem Recht erfolgt wäre.
Neuberechnung des Vergleichsentgelts:
Grundvergütung nach VerGr. III, LASt 35 2.612,68 Euro
Ortszuschlag der Stufe 2 609,26 Euro
Allgemeine Zulage 114,60 Euro
Vergleichsentgelt 3.336,54 Euro
Durch das neue – höhere – Vergleichsentgelt wird der Verwaltungsangestellte am 1. Juni 2006 einer neuen individuellen Zwischenstufe zugewiesen. Das Vergleichsentgelt liegt jetzt zwischen der Stufe 4 (3.200 Euro) und der Stufe 5 (3.635 Euro), so dass der Beschäftigte vom 1. Juni 2006 bis zum 30. September 2007 in der Stufe 4+ geführt wird.
Der Aufstieg in die reguläre Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 erfolgt sodann zum 1. Oktober 2007.
3.1.3 § 8 Abs. 3 TVÜ - Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege bis zum 30. September 2007
§ 8 Abs. 3 TVÜ enthält eine Ausnahme von der sog. 50%-Regel: Abweichend von den zuvor unter 3.1.1 und 3.1.2 beschriebenen Besitzstandsregelungen können zwischen dem 1. November 2005 und 30. September 2007 nach bisherigem Recht anstehende Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege nach Maßgabe der in § 8 Abs. 1 TVÜ beziehungsweise § 8 Abs. 2 TVÜ festgelegten Regeln auch dann berücksichtigt werden, wenn die übergeleiteten Beschäftigten am 1. Oktober 2005 die für eine Höhegruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit noch nicht zur Hälfte erfüllt haben.
3.2. Vergütungsgruppenzulagen
Bei ab dem 1. Oktober 2005 stattfindenden Eingruppierungsvorgängen steht eine Vergütungsgruppenzulage nach § 17 Abs. 5 TVÜ nur noch dann zu, wenn sie unmittelbar mit der übertragenen Tätigkeit zu gewähren ist. Für aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte enthält § 9 TVÜ aber Besitzstandsregelungen. Zum Überleitungszeitpunkt bereits gezahlte Vergütungsgruppenzulagen werden nach § 9 Abs. 1 TVÜ als Besitzstandszulage weitergezahlt. Vergütungsgruppenzulagen, bei denen die erforderlichen Zeiten für ihre Gewährung am 1. Oktober 2005 noch nicht zurückgelegt sind, werden unter bestimmten Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 und 3 TVÜ als Besitzstandszulage gewährt.
Für alle Fälle der Besitzstandszulagen nach § 9 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. b) gilt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ, dass diese nur so lange gezahlt wird, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Tarifrecht weiterhin bestehen. Die Zulage ändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen entsprechend dem für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ).
3.2.1 § 9 Abs. 1 TVÜ - am 30.Sept. 2005 zustehende Vergütungsgruppenzulagen
Vergütungsgruppenzulagen, die am 30. September 2005 bereits gezahlt werden, fließen nicht in die Berechnung des Vergleichsentgelts ein, sondern werden als persönliche Besitzstandszulage so lange weitergezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen nach bisherigem Recht weiterhin gegeben sind. Die persönliche Zulage nimmt an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil (vgl. § 9 Abs. 4 TVÜ).
Beispiel 31
Technischer Angestellte der Vergütungsgruppe BAT IIa, Fallgruppen 8 mit Vergütungsgruppenzulage nach 10-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, 45. LASt
1. Schritt Überleitung in Entgeltgruppe 13
2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung
Vergütungsgruppe IIa BAT, 45. LASt 3.419,91 Euro
Ortszuschlag Stufe 2 672,18 Euro
Allgemeine Zulage 114,60 Euro
Vergleichsentgelt 4.206,69 Euro
Das Vergleichsentgelt liegt über dem Betrag der Stufe 5 (4.090 €). Der Beschäftigte wird daher einer individuellen Endstufe zugeordnet.
Zzgl. Vergütungsgruppenzulage (Besitzstand) 175,00 Euro
(8% der Anfangsgrundvergütung IIa BAT)
Gesamtentgelt 4.381,69 Euro
3.2.2 § 9 Abs. 2 TVÜ – Vergütungsgruppenzulagen ohne vorherigen Aufstieg
In Fällen, in denen eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg nach dem 30. September 2005 zugestanden hätte, wird diese als Besitzstandszulage auch nach Überleitung in den TVöD gezahlt, wenn
Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht Bestandteil des Vergleichsentgelts, sondern als persönliche Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Zulage auch nach bisherigem Recht zugestanden hätte.
Beispiel 32
Wie Beispiel 31 – die einen Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage begründende
Tätigkeit wird allerdings erst seit dem 1. März 1999 ausgeübt.
1. Schritt Überleitung in Entgeltgruppe 13
2. Schritt Zuordnung zur individuellen Endstufe 5+ 4.206,69 Euro
(Berechnung siehe Beispiel 31)
Prüfung, ob Anspruch auf Besitzstandszulage
gemäß § 9 Abs. 2 TVÜ ab 1. März 2009 besteht:
Da die anspruchsbegründende Tätigkeit am 1.
Oktober 2005 bereits seit 5½ Jahren ausgeübt
wird und damit mehr als die Hälfte der Bewährungszeit
erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf
Zahlung der Besitzstandszulage ab dem 1. März
2009
Zzgl. Vergütungsgruppenzulage (Besitzstand) 175,00 €
(8% der Anfangsgrundvergütung BAT IIa) _________
Gesamtentgelt ab 1.März 2009 4.381,69 €
3.2.3 § 9 Abs. 3 Buchst. a TVÜ – Vergütungsgruppenzulage nach vorherigem, noch nicht erreichtem Aufstieg
Für bisherige Angestellte, die in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet wurden und denen im Anschluss an einen noch nicht erreichten Fallgruppenaufstieg nach altem Recht zukünftig noch eine Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, erfolgt die Höhergruppierung nach den Regeln des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 TVÜ zum individuellen Zeitpunkt. Die 50%-Regel findet in diesem Fall keine Anwendung.
Der Aufstieg ist zu vollziehen, sofern zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten und die anspruchsbegründende Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt weiter SEITE 50 VON 56 ausgeübt wird. In diesen Fällen steht eine Besitzstandszulage für eine spätere Vergütungsgruppenzulage jedoch nicht mehr zu.
3.2.4 § 9 Abs. 3 Buchst. b TVÜ – Vergütungsgruppenzulage nach vorherigem, bereits erfolgtem Aufstieg
Ist der einer Vergütungsgruppenzulage vorausgehende Fallgruppenaufstieg bereits bis zum 30. September 2005 erfolgt, wird die Vergütungsgruppenzulage als dynamischer Besitzstand zum individuellen Zeitpunkt gezahlt, wenn
3.3 § 11 – Kinderbezogene Entgeltbestandteile
Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder wird der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags (§ 29 Abschn. B Abs. 3 bis 5 BAT / BAT-O) bzw. der Sozialzuschlag (§ 41 MTArb / MTArb-O) als dynamische Besitzstandszulage über den 30. September 2005 hinaus fortgezahlt.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Besitzstandszulage ist die Höhe der im September 2005 zustehenden kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Der Anspruch auf die Besitzstandszulage besteht somit auch, wenn sich auf der Basis der bisherigen Tarifvorschriften – insbesondere auch unter Beachtung der dortigen Ausschlussfristen – die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im September 2005 erst nachträglich ergibt (z. B. bei einer rückwirkenden Bewilligung des gesetzlichen Kindergeldes). Spätere Veränderungen in der Höhe der Besitzstandszulage können sich nur durch eine Änderung des vereinbarten Arbeitszeitumfanges sowie durch allgemeine Entgeltanpassungen des Tabellenentgelts ergeben (vgl. § 11 Abs. 2).
Zum Überleitungszeitpunkt Vollbeschäftigte erhalten somit für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Besitzstandszulage in Höhe von 90,57 €; für September 2005 gegebenenfalls zustehende Kindererhöhungsbeträge sind hinzuzurechnen.
Die Fortzahlung der tariflichen Besitzstandszulage ab dem 1. Oktober 2005 erfolgt nur, solange für die im September 2005 berücksichtigten Kinder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
Erhält nach der Überleitung eine andere Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, Kindergeld für ein Kind, für das bisher die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ gewährt wird, so entfällt die Besitzstandszulage mit dem Wechsel der Kindergeldzahlung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ). Zur Vermeidung von Überzahlungen muss die Änderung der Kindergeldberechtigung von der/dem Beschäftigten unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Darauf sind die Beschäftigten bei Bezug der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ hinzuweisen.
Die Bezugsdauer der tariflichen Besitzstandszulage bestimmt sich im Übrigen nach den allgemeinen kindergeldrechtlichen Altersgrenzen. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können daher nur nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden.
Die Fortzahlung knüpft an die ununterbrochene Zahlung des Kindergeldes an. Daher sind Unterbrechungen beim gesetzlichen Kindergeld grundsätzlich schädlich und haben den endgültigen Wegfall der Besitzstandszulage zur Folge.
Beispiel
Der Ausschluss von über 18 Jahre alten Kindern wegen eigener Einkünfte und Bezüge vom Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt gleichzeitig zum Wegfall der tariflichen Besitzstandszulage. Ein Wiederaufleben der Besitzstandszulage zu einem späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
Ein späteres Wiederaufleben der tariflichen Besitzstandszulage mit der Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung im Anschluss an den Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgt nur in den in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ abschließend genannten Ausnahmefällen, also bei der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen. Soweit eine solche Unterbrechung bereits im September 2005 vorgelegen hat, wird die Besitzstandszulage mit dem Wiederaufleben der Zahlung des gesetzlichen Kindergeldes gewährt.
Einen Nutzung der Möglichkeit zur Abfindung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 TVÜ ist gegenwärtig jedenfalls im unmittelbaren Bundesbereich nicht vorgesehen.
Die Höhe der Besitzstandszulage ist nach § 11 Abs. 2 TVÜ bei folgenden Änderungen anzupassen:
Abweichend vom Grundsatz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ, der auf den Monat September 2005 abstellt, wird die Besitzstandzulage gemäß § 11 Abs. 3 TVÜ auch für vor dem 1. Januar 2006 geborene Kinder folgender Personengruppen gezahlt:
In diesen Fällen beginnt die Zahlung der Besitzstandszulage mit dem ersten Tag des Monats der Geburt des Kindes. Die Höhe der Besitzstandszulage ist dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Tarifrechts fiktiv auf der Basis September 2005 zu berechnen.
3.4 § 12 TVÜ - Stukturausgleich
Aus dem BAT übergeleitete Beschäftigte i.S.d. § 1 Abs. 1 TVÜ erhalten unter den Voraussetzungen der Anlage 3 TVÜ-Bund zusätzlich zum Tabellenentgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Hintergrund ist, dass in gewissem Umfang und in bestimmten Vergütungsfällen finanzielle Perspektiven, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O bestanden hätten und die sich im Entgelt nach dem TVöD nicht mehr niederschlagen, Rechnung getragen werden soll.
Die Voraussetzungen für den Anspruch ergeben sich aus der Anlage 3 TVÜ-Bund. Danach ist die Zahlung abhängig von
Die Zahlung beginnt im Oktober 2007 mit den Oktoberbezügen. Die Dauer der Zahlung ergibt sich aus der letzten Spalte der Anlage 3 TVÜ-Bund. Eine Nutzung der Möglichkeit zur einmaligen Abfindung i.S.d. § 12 Abs. 6 TVÜ ist gegenwärtig jedenfalls im unmittelbaren Bundesbereich nicht vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten erfolgt zu gegebener Zeit ein gesondertes Rundschreiben. Vorsorglich bitte ich, bereits jetzt folgende stichtagsbezogenen Daten für die Auszahlung des Strukturausgleichs vorzuhalten:
Auf § 12 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 TVÜ weise ich in diesem Zusammenhang hin.
3.5 § 13 TVÜ – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Beihilfe
3.5.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Mit § 22 TVöD sind die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall neu gefasst worden. Hauptsächliche Änderungen sind, dass das Entgelt ab dem 1. Oktober 2005 längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt wird und der Krankengeldzuschuss statt wie bisher bis zum Ende der 26. Woche nunmehr längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt wird.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1994 begonnen hat und fortbesteht, hatten nach § 71 BAT einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 26. Woche. Auch für diesen Personenkreis besteht jetzt nach § 22 TVöD ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung längstens bis zum Ende der 6. Woche; allerdings wurde mit § 13 TVÜ abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für diese ein höherer Krankengeldzuschuss vereinbart. Zum Ausgleich für den Wegfall der Entgeltfortzahlung ab der 7. Woche wird der Krankengeldzuschuss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 TVÜ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt. Das Nettokrankengeld ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 TVÜ das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld.
Zu der besonderen Problematik von bisherigen Angestellten, die bis zum 30. September 2005 unter die Regelung des § 71 BAT / BAT-O fallen und bei einem privaten Unternehmen krankenversichert sind, wird auf das Rundschreiben vom 11. August 2005 – D II 2 – 220 200/25 verwiesen.
Eine besondere Besitzstandswahrung enthält § 13 Abs. 2 TVÜ für Fälle, in denen Beschäftigte schon vor dem 1. Oktober 2005 arbeitsunfähig waren und diese Arbeitsunfähigkeit über dieses Datum hinaus fortbesteht. Tritt nach dem 1. Oktober 2005 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden diese Zeiten auf die Fristen nach § 22 Abs. 3 TVöD angerechnet. Dadurch verkürzen sich die Bezugsfristen für den Krankengeldzuschuss entsprechend.
3.5.2 Beihilfen (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ)
Für Beschäftigte des Bundes, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1998 im Tarifgebiet West begründet worden ist, besteht ein bis dahin vorhandener Anspruch auf Beihilfe nach den bisher geltenden Regelungen zur Beihilfegewährung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer fort (BMI-Rundschreiben vom 23. Juni 1998 – D II 4 – 220 220-2b/1).
Änderungen der für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Beihilfevorschriften finden auch auf Beschäftigte des Bundes Anwendung. Auf das Rundschreiben vom 14. September 2005 – D II 2 – 220 220-2b/1 – wird hingewiesen.
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