Durchführungshinweise des BMI zum Überleitungsrecht in den TVöD: Einführung

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I. Einführung

Der TVÜ-Bund regelt die Überleitung der am 30. September 2005 vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund) in den neuen TVöD; daneben enthält er die Besitzstands- und Übergangsregelungen. Die Übergangsregelungen gelten vielfach auch für nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte, soweit der TVÜ-Bund das ausdrücklich bestimmt (vgl. § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund).

Die Regelungen des TVÜ-Bund lassen sich wie folgt unterteilen:

  • Allgemeine Vorschriften (§§ 1 und 2),
  • Überleitung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter aus dem BAT / BAT-O, MTArb / MTArb-O in den TVöD (§§ 3 bis 7, 21),
  • Besitzstände für aus dem bisherigen Tarifrecht überzuleitende Beschäftigte (§§ 8 bis 14, 15 Abs. 2 und 4, § 16) und
  • Übergangsrecht, insb. vorübergehende Weitergeltung bisheriger Tarifregelungen bis zu einer Neuregelung (§ 15 Abs. 1 und 3, §§ 17, 18, 19, 20, 22).

Zum TVÜ-Bund gehören folgende Anlagen:

 

Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A Ersetzte Manteltarifverträge (BAT / BAT-O und MTArb / MTArb-O)
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B Sonstige ersetzte Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C Fortgeltende Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen
Anlage 2 TVÜ-Bund

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen
für am 30. September / 1. Oktober 2005 vorhandene
Beschäftigte für die Überleitung

Anlage 3 TVÜ-Bund Strukturausgleiche für Angestellte
Anlage 4 TVÜ-Bund Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den
Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten
der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und
Einreihungsvorgänge
Anlage 5 TVÜ-Bund  Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen.

Sofern im Folgenden Paragraphen des TVÜ zitiert werden, handelt es sich um solche des TVÜ-Bund.

 



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