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II. Abschn. Die Überleitungsvorschriften im Einzelnen
1. Allgemeine Vorschriften
1.1 § 1 TVÜ - Geltungsbereich
Der TVÜ unterscheidet zwei Beschäftigtengruppen, auf die die Regelungen des TVÜ in unterschiedlichem Umfang Anwendung finden.
a) Hauptadressaten des TVÜ sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über den 30. September 2005 hinaus in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum Bund stehen und ab dem 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (§ 1 Abs. 1 TVÜ).
Für diese Beschäftigten gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen des TVÜ, solange ihr übergeleitetes Arbeitsverhältnis zum Bund ununterbrochen fortbesteht.
Von § 1 Abs. 1 TVÜ erfasst sind auch Beschäftigte, die im September 2005 – z.B. aufgrund einer Beurlaubung, Mutterschutz oder Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst – keine oder nur für Teile des Monats September Bezüge erhalten. Maßgeblich ist allein, dass zum Überleitungsstichtag ein Arbeitsverhältnis zum Bund besteht, welches über den 1. Oktober 2005 hinaus fortbesteht.
Der Begriff des Arbeitsverhältnisses zum Bund erfasst nicht nur Arbeitsverhältnisse (unmittelbar) mit der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch Arbeitsverhältnisse im mittelbaren Bundesbereich, sofern dort der TVöD / TVÜ-Bund zur Anwendung kommt. So stellt z. B. der Wechsel von Beschäftigten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den unmittelbaren Bundesbereich oder zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben keine Neueinstellung dar; vielmehr unterliegen die Beschäftigten weiterhin dem Geltungsbereich des TVÜ nach § 1 Abs. 1.
b) Neben den vorhandenen Beschäftigten stehen diejenigen Beschäftigten, die am 1. Oktober 2005 oder später – erstmalig oder erneut – eingestellt werden (§ 1 Abs. 2 TVÜ). Für diese Beschäftigtengruppe gilt der TVÜ nur dann, wenn eine Regelung des TVÜ dies ausdrücklich bestimmt.
Von der Regelung, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehen muss, enthält die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ allerdings eine Ausnahme. Hiernach sind in der Zeit bis zum 30. September 2007 Unterbrechungen bei demselben Arbeitgeber von bis zu einem Monat unschädlich. Die Zeit der Unterbrechung wird allerdings bei den tarifvertraglich relevanten Zeiten (Stufenlaufzeit, Beschäftigungszeit usw.) nicht mitberücksichtigt.
Im Hinblick auf den Stichtag 1. Oktober 2005 bin ich im Einvernehmen mit dem BMF damit einverstanden, dass es für § 1 Abs. 1 TVÜ auch unschädlich ist, wenn ein Arbeitsverhältnis am 30. September 2005 endet und ohne zeitliche Unterbrechung am 1. Oktober 2005 bei demselben Arbeitgeber neu begründet wird.
Neben Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich der bisherigen Manteltarifverträge (BAT / BAT-O und MTArb / MTArb-O) erfasst wird und die künftig unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, werden auch diejenigen Beschäftigten nach den Regelungen des den TVöD ergänzenden TVÜ in den neuen Manteltarifvertrag übergeleitet, mit denen arbeitsvertraglich eine entsprechende Gleichstellungs- oder Verweisungsklausel vereinbart worden ist. Auf die Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ wird hingewiesen, wonach auch die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass der TVöD und der diesen ergänzende TVÜ das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
Ausnahmsweise wird auf eine Überleitung bei geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV verzichtet (§ 1 Abs. 3 TVÜ).
1.2 § 2 TVÜ – Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
TVöD und TVÜ ersetzen für den Bereich des Bundes BAT / BAT-O / MTArb / MTArb-O einschließlich Anlagen sowie die weiteren in Anlage 1 Teil B zum TVÜ aufgeführten Tarifverträge und Tarifregelungen; die genannten Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 oder einem individuell angegebenen Termin ohne Nachwirkung außer Kraft (§ 2 Abs. 1 TVÜ). Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund ist noch nicht abschließend verhandelt worden. Im Übrigen haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 2 TVÜ klargestellt, dass nicht in den Negativlisten enthaltene Tarifverträge oder Tarifvertragsregelungen ebenfalls mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt werden, wenn sie
Soweit im TVöD, im TVÜ oder den Anlagen abweichend von dem allgemeinen Grundsatz für einzelne Tarifregelungen eine vorläufige Fortgeltung angeordnet ist, beschränkt sich diese auf den bisherigen Geltungsbereich der Vorschrift (Arbeiter / Angestellte; Tarifgebiet Ost / West usw.).
In der Anlage 1 Teil C TVÜ-Bund ist im Gegensatz zu den Teilen A und B (Negativlisten) eine Positivliste der Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen enthalten, die durch den TVöD nicht ersetzt werden; sie gelten weiter, soweit neues Recht nicht ausdrücklich entgegensteht (§ 1 Abs. 3 TVÜ). Die Fortgeltung beschränkt sich auf den jeweiligen bisherigen Geltungsbereich. Diese Regelungen gelten auch für die Beschäftigten, die am 1. Oktober 2005 oder später – erstmalig oder erneut – eingestellt worden sind. Soweit erforderlich werden diese Tarifverträge redaktionell angepasst.
2. Überleitungsregelungen
Die Überleitung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter (nach § 1 Abs. 1 TVöD künftig einheitlich „Beschäftigte") ist in den §§ 4 bis 7 TVÜ geregelt; sie erfolgt zum Stichtag 1. Oktober 2005 und betrifft alle Beschäftigten, die in einem über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis zum Bund stehen und ab dem 1. Oktober unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 TVÜ). Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (siehe oben unter 1.1.a). Maßgeblich SEITE 10 VON 56 ist allein, dass zum Überleitungsstichtag ein Arbeitsverhältnis zum Bund besteht, welches über den 1. Oktober 2005 hinaus fortbesteht.
Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt in zwei Schritten:
(1) Zuordnung der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppe zu einer Entgeltgruppe des TVöD (dazu unter 2.1),
(2) Zuordnung der Beschäftigten zu einer Stufe der neuen Entgeltgruppe, wobei zwischen den Zuordnungsregelungen für Angestellte (dazu unter 2.3.1) und Arbeiterinnen und Arbeiter (dazu unter 2.3.2) zu unterscheiden ist. Für die Stufenzuordnung wird für alle Beschäftigten ein Vergleichsentgelt gebildet (dazu unter 2.2.1).
2.1 § 4 TVÜ – Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
2.1.2 § 4 Abs. 1 TVÜ – Grundsatz
Für die Überleitung der Beschäftigten werden die Vergütungs- bzw. Lohngruppen einer Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet, § 4 Abs. 1 TVÜ. Maßgeblich ist die Vergütungs- bzw. Lohngruppe am 30. September 2005. Die Zuordnung der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT / BAT-O und der Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb / MTArb-O ist für die Überleitung in der Anlage 2 TVÜ-Bund festgelegt. Anlage 2 TVÜ-Bund gilt ausschließlich für die Zuordnungen im Rahmen der Überleitung. Für Eingruppierungsvorgänge zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung richtet sich die Zuordnung ausschließlich nach Anlage 4 TVÜ-Bund (§ 17 Abs. 7 TVÜ).
Die Zuordnung erfolgt bei den bisherigen Statusgruppen nach unterschiedlichen Grundsätzen:
2.1.2.1 Arbeiterinnen und Arbeiter
Die Zuordnung erfolgt bei den Arbeiterinnen und Arbeitern anhand der im September 2005 maßgeblichen Lohn- und Fallgruppe. Es kommt dabei allerdings nicht allein auf die zum Stichtag erreichte Lohngruppe an; die Überleitung richtet sich vielmehr nach der der übertragenen Tätigkeit zugeordneten Lohngruppenentwicklung. Anknüpfungspunkt ist daher die jeweils einschlägige „Aufstiegskette" aus Grundtätigkeit und Bewährungs- bzw. Tätigkeitsaufstiegen. Unerheblich ist, in welcher Stufe dieser Kette sich die/der Beschäftigte zum Stichtag befindet. Die verschiedenen Fallgestaltungen sind in Anlage 2 TVÜ-Bund einzeln aufgeführt.
Beispiel 1
Ein Arbeiter erhält im September 2005 Lohn der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1. Da ihm die zum Überleitungszeitpunkt ausgeübte Tätigkeit nach bisherigem Recht den Aufstieg in die Lohngruppen 5 und 5a eröffnet hätte, wird er gemäß Anlage 2 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.
Beispiel 2
Dem Arbeiter aus Beispiel 1 ist eine Tätigkeit der Lohngruppe 4 Fallgruppe 3 übertragen, die nach bisherigem Recht zu einem Aufstieg in die Lohngruppe 4a geführt hätte. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zu Entgeltgruppe 4.
Beispiel 3
Einem Arbeiter ist eine Tätigkeit der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 übertragen, das bisherige Recht eröffnet den Aufstieg nach Lohngruppe 2 und 2a. Die Zuordnung erfolgt nach Anlage 2 TVÜ übergangsweise bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 2 Ü. Gleiches gilt für Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a.
2.1.2.2 Angestellte
Bei den Angestellten ergibt sich die Zuordnung der einzelnen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen ebenfalls aus Anlage 2 TVÜ-Bund. Dabei kann wie folgt unterschieden werden:
Der TVÜ ordnet auf Grundlage der bei Überleitung bestehenden Eingruppierung / Einreihung die Beschäftigten anhand der Anlage 2 TVÜ-Bund einer neuen Entgeltgruppe zu. Wird nachträglich festgestellt, dass die Eingruppierung unzutreffend gewesen ist, bleiben die allgemeinen arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen – insbesondere die Regelungen der korrigierenden Rückgruppierung – unberührt.
Beschäftigte, die eine außer- bzw. übertarifliche Vergütung haben, werden nicht mit ihrer at/üt-Vergütung in den TVöD übergeleitet, vielmehr erfolgt auch die Überleitung in diesen Fällen im Wege einer außer- bzw. übertariflichen Maßnahme. Besteht daneben eine tarifliche Eingruppierung, so bedeutet dies für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD, dass sowohl eine Zuordnung nach der tariflichen als auch eine (übertarifliche) Zuordnung nach der at/üt-Eingruppierung vorgenommen werden muss. Solange die at/üt-Tätigkeit ausgeübt wird, ist allerdings allein die dieser Tätigkeit entsprechende Zuordnung maßgeblich. Deshalb ist es möglich, die Zuordnung der tariflichen Eingruppierung erst dann zu bestimmen, wenn die außer- bzw. übertarifliche Vergütung endet und die tarifliche Eingruppierung wieder auflebt.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung wird die bisherige, auf den Rundschreiben des BMI vom 13. September 1973 (D II 4 – 220 254/2), der Ziffer 1 des Rundschreibens des BMI vom 19. Juli 1999 (D II 4 – 220 254/2 und D II 2 – 220 503/40) und des Rundschreibens des BMI vom 26. Juli 2000 (D II 4 – 220 254/2) beruhende übertarifliche Eingruppierungspraxis der im Vorzimmerdienst Beschäftigten nach Maßgabe des § 17 Abs. 7 TVÜ und der Anlage 4 TVÜ fortgeführt. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ sowie § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TVöD finden Anwendung. Für die im letztgenannten Rundschreiben vorgesehene Bewährungszulage gelten die Regelungen über Funktionszulagen für Angestellte im Schreibdienst (2.2.1.1.3 b) entsprechend.
Bei Beschäftigten, die am 30. September 2005 eine persönliche Zulage für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten, ist für die Überleitung die Vergütungs- bzw. Lohngruppe maßgeblich, in die die Beschäftigten eingruppiert sind; sie erhalten aber ab dem 1. Oktober 2005 eine Besitzstandszulage nach Maßgabe des § 10 TVÜ.
2.1.2.3 § 4 Abs. 2 TVÜ - Aufstiege im Oktober 2005
Abweichend von dem Grundsatz, dass die am 30. September 2005 zustehenden Vergütungs- bzw. Lohngruppe für die Überleitung maßgebend ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 TVÜ nach bisherigem Recht für den Monat Oktober 2005 anstehende Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiege bereits bei der Überleitung zu berücksichtigen. Obschon die Fristen für diese Aufstiege bei Fortgeltung des bisherigen Rechts zeitlich erst nach dem Stichtag erfüllt wären, werden diese Aufstiege im Rahmen der Überleitung fiktiv auf den Monat September 2005 vorgezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass neben den zeitlichen auch die übrigen Aufstiegsvoraussetzungen im Oktober 2005 erfüllt wären; eine entsprechende Beurteilung ist zum Stichtag vorzunehmen. Nach dieser Regelung kann sich für Angestellte eine höhere Entgeltgruppe ergeben, als ihnen bei einer nur auf den September 2005 bezogenen Betrachtung zugestanden hätte. Die tatsächliche Eingruppierung und die Vergütung für den Monat September 2005 ändert sich hierdurch jedoch nicht.
Beispiel 9
Der Aufstieg der Verwaltungsangestellten aus Beispiel 4 wäre nach bisherigem Recht am 15. Oktober 2005 erfolgt, alle Aufstiegsvoraussetzungen mit Ausnahme des Fristablaufs liegen zum 30. September 2005 vor. Nach § 4 Abs. 1 TVÜ wäre die Angestellte mit der Vergütungsgruppe VIII zum 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden. Nach § 4 Abs. 2 TVÜ wird der im Oktober anstehende Aufstieg für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD fiktiv vorgezogen, so dass die Überleitung in die Entgeltgruppe 5 erfolgt.
2.1.3 § 4 Abs. 3 TVÜ – Herabgruppierungen im Oktober 2005
Falls Beschäftigte bei Fortgeltung des bisherigen Rechts im Oktober 2005 herabgruppiert worden wären, wird für die Überleitung ebenfalls fiktiv die niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe im September 2005 zu Grunde gelegt, § 4 Abs. 3 TVÜ. Warum die Herabgruppierung ansteht, ist ebenso unerheblich wie die Art der Umsetzung (z.B. Änderungsvertrag).
Beispiel 10
Eine Verwaltungsangestellte der Vergütungsgruppe BAT VII wäre nach bisherigem Recht zum 15. Oktober 2005 in die niedrigere Vergütungsgruppe BAT VIII herabgruppiert worden. Nach § 4 Abs. 1 TVÜ wäre die Angestellte mit der Vergütungsgruppe VII in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet worden. Nach § 4 Abs. 2 TVÜ wird die im Oktober anstehende Herabgruppierung für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD fiktiv auf den Monat September 2005 vorgezogen, so dass für die Überleitung eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 erfolgt.
2.1.4 Weitere Hinweise
E 3 |
Lgr. 3 nach Aufstieg aus Lgr. 2a (keine Stufe 6) |
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