Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

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 § 3 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

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§ 3 Ausnahme vom Geltungsbereich 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Arbeiter, die unter die Tarifverträge für die Waldarbeiter der Länder oder für die Waldarbeiter des Bundes fallen oder auf die durch Einzelarbeitsvertrag dieses Tarifrecht Anwendung findet,
b) Arbeiter in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. i oder Abschn. B Buchst. h fallen,
c) Arbeiter in Bergbaubetrieben, Salinen, Steinbrüchen, Ziegeleien, Porzellanmanufakturen, Brauereien, Molkereien, Hotels und Gaststätten,
d) Arbeiter,
aa) die Arbeiten nach den § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3
SGB III) gewährt werden,
e) Arbeiter in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung, für die durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine tarifliche Regelung für Angestellte gilt,
f) erwerbsbeschränkte Personen der Länder oder Personen der Länder in einer Beschäftigung, die nicht der
Rentenversicherung der Arbeiter unterliegt, sofern sie in besonders für sie eingerichteten Arbeitsstätten oder als Wärter auf Parkplätzen, Kinderspielplätzen oder dergleichen verwendet werden,
g) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
h) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte (Deutsche im Sinne des Art. 116 GG und
ausländische Staatsangehörige),
i) Arbeiter bei der Staatlichen Schifffahrt Starnberger See und der Staatlichen Schifffahrt Ammersee,
j) Besatzungen von Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen,
k) Hauswarte und Liegenschaftswarte bei der Bundesvermögensverwaltung, die auf Grund eines
Geschäftsbesorgungsvertrages beschäftigt werden,
l) Arbeiter der Länder, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden beschäftigt sind, wie Hauswarte, Liegenschaftswarte, Fahrstuhlführer und Heizer bzw. Kesselwärter.
(2) Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien gelten nicht als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Buchst. b.
Zu den Verwaltungen und Betrieben im Sinne des Absatzes 1 Buchst. b gehören auch die einer Verwaltung oder einem Betrieb nicht landwirtschaftlicher Art angegliederten Betriebe, z.B. Lehr- und Versuchsgüter, landwirtschaftliche Betriebe der Heil- und Pflegeanstalten und der Strafanstalten.


Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. b:
Die Arbeiter
a) des hessischen Landesgestüts Dillenburg,
b) der niedersächsischen Landesgestüte Celle, Osnabrück und Bad Harzburg,
c) des nordrhein-westfälischen Landgestüts Warendorf,
d) der landwirtschaftlichen Hochschule Hohenheim in Baden-Württemberg mit den ihr angeschlossenen
Instituten und Gutsbetrieben einschließlich der Gartenbauschule
sind nicht vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen. Sie fallen auch nicht unter die
Sonderregelungen nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. h.
 


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