Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 14 Dienstvereinbarung

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 § 14 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 14 Dienstvereinbarung   

(1) In den Verwaltungsdienststellen und Betrieben ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften eine Dienstvereinbarung abzuschließen, soweit diese tarifvertraglich vorgesehen ist.
(2) Die Dienstvereinbarung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Änderungen der Dienstvereinbarung sind rechtzeitig bekannt zu geben.


 

 

 

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