Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 23 Lohnbemessung nach dem Lebensalter

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 § 23 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 23 Lohnbemessung nach dem Lebensalter 

(1) Arbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 85 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1.
(2) Das Lebensjahr gilt als vollendet mit dem Beginn des Lohnzeitraumes, in den der Geburtstag fällt.


 

 

 

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