Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 6 Gelöbnis

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 § 6 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

 

ABSCHNITT III

Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 6 Gelöbnis

Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die Wahrung der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der folgenden Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt: "Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren." Über das Gelöbnis ist eine von dem Angestellten mitzuunterzeichnende Niederschrift zu fertigen.


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