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§ 26 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
ABSCHNITT VII
Vergütung
§ 26 Bestandteile der Vergütung
(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.
(2) Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung.
(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlags werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |