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§ 10 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
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§ 10 Belohnungen und Geschenke
(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |