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§ 56 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb)
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ABSCHNITT IX
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 56 Beendigung durch Auflösungsvertrag und Fristablauf
(1) Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).
(2) Das Arbeitsverhältnis, das für eine kalendermäßig bestimmte Frist eingegangen ist, endet durch Zeitablauf.
(3) Das Arbeitsverhältnis, dessen Dauer nach seinem Zweck bestimmt ist oder das befristet bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses eingegangen ist, endet mit Erreichen des Zweckes bzw. mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Arbeitgeber soll den Arbeiter angemessene Zeit vorher auf den Zeitpunkt der Beendigung der
Arbeit hinweisen.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
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