Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 46 Beihilfen und Unterstützungen

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 § 46 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 46 Beihilfen und Unterstützungen    

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht beihilfefähig. Nicht vollbeschäftigte Arbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.


 

 

 

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Neu aufgelegt: Oktober 2025


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