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Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen - gültig ab 1.02.2025 -

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Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen

- gültig ab 1.02.2025 - 

 

Anlage F zum TV-L 


I. Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung
Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
Sie betragen

Nr. der
Entgeltgruppenzulage
 Euro/Monat 
 1 188,86
 2 178,14
 3 165,22
 4 155,86
 5 151,09
 6 147,34
 7 (unbesetzt)
 8 132,62
 9 116,88
10 (unbesetzt)
11 69,75
12 (unbesetzt)
13 (unbesetzt)
14 (unbesetzt)
15 103,90

 

II. Funktionszulagen gemäß Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung 

Die Funktionszulagen

- für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokoller klärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils II der Entgeltordnung sowie

- für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den  Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und  vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

Sie betragen

  Nr. der
  Funktionszulage  

  Euro/Monat  
1 133,17
2 115,47
3 181,60
4 160,57
5 151,78
6 143,71

 

 IIa. Zulagen für bestimmte Beschäftigte in Universitätskliniken, im Maßregelvollzug (§ 61 Nrn. 1, 2 und 3 StGB) sowie im Justizvollzug gemäß Teil II der Entgeltordnung und gemäß § 50 Nr. 4

Die Zulagen

- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 4 des Teils II der Entgeltordnung,

- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 des Teils II der Entgeltordnung,

- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 6 des Teils II der Entgeltordnung,

- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 7 des Teils II der Entgeltordnung,

- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 8 des Teils II der Entgeltordnung,

- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 10 des Teils II der Entgeltordnung,

- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 13 des Teils II der Entgeltordnung,

- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 14 des Teils II der Entgeltordnung,

- gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 22 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung und

- gemäß § 50 Nr. 4

betragen 79,54 Euro. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie werden nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie sind bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

 

III. Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung

Die Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung betragen 

 Nr. der Vorarbeiterzulage   Euro/Monat 
1 195,06
2 333,89

 

IV. Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV der Entgeltordnung

Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst

- gemäß Nr. 8 oder 11 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 des Teils IV der Entgeltordnung,

- gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt 1 des Teils IV der Entgeltordnung sowie

- gemäß Nr. 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung betragen

 Nr. der
  Zulage  

 Euro/Monat   Euro/Stunde 
1    1,81
2  625,36  
3  580,28  
4  538,13  
5  499,02  
6  463,01  
7  429,69  
8  159,06  
9  89,00  

 


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201

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