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Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen
- gültig ab 1.02.2025 -
Anlage F zum TV-L
I. Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung
Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
Sie betragen
| Nr. der Entgeltgruppenzulage |
Euro/Monat |
| 1 | 188,86 |
| 2 | 178,14 |
| 3 | 165,22 |
| 4 | 155,86 |
| 5 | 151,09 |
| 6 | 147,34 |
| 7 | (unbesetzt) |
| 8 | 132,62 |
| 9 | 116,88 |
| 10 | (unbesetzt) |
| 11 | 69,75 |
| 12 | (unbesetzt) |
| 13 | (unbesetzt) |
| 14 | (unbesetzt) |
| 15 | 103,90 |
II. Funktionszulagen gemäß Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung
Die Funktionszulagen
- für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokoller klärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils II der Entgeltordnung sowie
- für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
Sie betragen
|
Nr. der |
Euro/Monat |
| 1 | 133,17 |
| 2 | 115,47 |
| 3 | 181,60 |
| 4 | 160,57 |
| 5 | 151,78 |
| 6 | 143,71 |
IIa. Zulagen für bestimmte Beschäftigte in Universitätskliniken, im Maßregelvollzug (§ 61 Nrn. 1, 2 und 3 StGB) sowie im Justizvollzug gemäß Teil II der Entgeltordnung und gemäß § 50 Nr. 4
Die Zulagen
- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 4 des Teils II der Entgeltordnung,
- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 des Teils II der Entgeltordnung,
- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 6 des Teils II der Entgeltordnung,
- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 7 des Teils II der Entgeltordnung,
- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 8 des Teils II der Entgeltordnung,
- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 10 des Teils II der Entgeltordnung,
- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 13 des Teils II der Entgeltordnung,
- gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 14 des Teils II der Entgeltordnung,
- gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 22 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung und
- gemäß § 50 Nr. 4
betragen 79,54 Euro. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie werden nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie sind bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
III. Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung
Die Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung betragen
| Nr. der Vorarbeiterzulage | Euro/Monat |
| 1 | 195,06 |
| 2 | 333,89 |
IV. Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV der Entgeltordnung
Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst
- gemäß Nr. 8 oder 11 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 des Teils IV der Entgeltordnung,
- gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt 1 des Teils IV der Entgeltordnung sowie
- gemäß Nr. 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung betragen
|
Nr. der |
Euro/Monat | Euro/Stunde |
| 1 | 1,81 | |
| 2 | 625,36 | |
| 3 | 580,28 | |
| 4 | 538,13 | |
| 5 | 499,02 | |
| 6 | 463,01 | |
| 7 | 429,69 | |
| 8 | 159,06 | |
| 9 | 89,00 |
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201