Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 57 Schriftform der Kündigung

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 § 57 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

 

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§ 57 Schriftform der Kündigung

Kündigungen – auch außerordentliche – bedürfen der Schriftform. Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben; § 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.


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